Bauzeitverlängerung durch Schlechtwetter

Witterungseinflüsse gelten normalerweise nicht als Behinderungen im Sinne von § 6 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B. Außergewöhnliche und gegen alle Erfahrung stark verschlechterte Witterungsverhältnisse, mit denen der AN nicht rechnen musste, können ausnahmsweise eine Bauzeitverlängerung gemäß § 6 Nr. 2c VOB/B verursachen, z.B. auch lang anhaltende ungewöhnliche Kältewellen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass es sich hierbei um einen Umstand ohne Verschulden des AG handelt. Deshalb muss er die hierdurch eventuell entstanden Mehrkosten nicht übernehmen. Die (bloße) Bauzeitverlängerung führt lediglich dazu, dass eine vereinbarte Vertragsstrafe nicht zum Tragen kommt oder der AG nicht wegen Verzuges des AN mit der Fertigstellung den Bauvertrag kündigen oder Schadensersatz verlangen kann.

Zur möglichen Berechnung, ob es sich tatsächlich um eine derartige außergewöhnliche Witterungslage handelt, ist es beispielsweise möglich, beim deutschen Wetterdienst die Anzahl der Tage unter Null Grad oder aber die Schneetage der letzten zehn Jahre zu erfragen, daraus ein Mittel zu bilden und dies im Vergleich zu dem diesjährigen Winter zu setzen. Hieraus kann man dann die Verlängerung der Bauzeit ermitteln.

Stand:
02/10

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