Vermeidung unzulässiger / störender Sanitärgeräusche

Horizontal verzogene Leitungen sind besonders im gehobenen Wohnungsbau anzutreffen, bei denen die Geschossgrundrisse nicht immer deckungsgleich sind. Gleiches gilt für Gebäude mit Staffelgeschossen.

Nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau Ausgabe 1989, Änderung A1 : 2001-02 Tab. 4) darf im Wohn- und Schlafräumen ein Schalldruckpegel von LAF = 30 dB (A) nicht überschritten werden.

Hierbei handelt es sich um eine Anforderung, die als Mindeststandard erfüllt werden muss. Bei weiterer Fortschreibung der Normung ist mit einer Verschärfung dieses Wertes (in Richtung 25 dB) zu rechnen.

Zu Nachtzeiten bzw. zu Tageszeiten mit geringem Hintergrundgeräuschpegel führen Sanitärgeräusche aus angrenzenden Nutzungseinheiten häufig zu Beanstandungen. Folgende Geräusche werden als störend wahrgenommen:
 WasserspĂĽlung
 Urinieren (sog. Spureinlauf)
 Stuhlgang

Insbesondere das Herabfallen von Dickstoffen beim Stuhlgang in Verbindung mit der Wasserspülung wird als störend empfunden. Bei bauakustischen Schallmessungen wird dieser Vorgang unter Anwendung von kostengünstigem Quark wirklichkeitsnah simuliert.

Aus baupraktischen Erfahrungen im Geschosswohnungsbau ergeben sich zur Reduktion von Sanitärgeräuschen folgende Empfehlungen:
 90°-Bögen vermeiden
 horizontale und vertikale Leitungen grundsätzlich aus SML-Rohren
 Abkastungen Abhangdecken fĂĽr Leitungen doppellagig beplanken
 keine Aussparungen fĂĽr Deckenspots in Abhangdecken unter verzogenen Leitungen

Das Ausstopfen der Hohlräume in Schächten und unter Decken, in denen sich Abwasserleitungen befinden, muss restlos und vollständig erfolgen. Das bloße Einlegen von Mineralwolle reicht nicht aus.

Stand:
09 / 09

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