Brüstungshöhen nach LBO NRW - Fassung bis 4. August 2018

Halbhohe Fensterbrüstungen in Wohnungen haben verschiedentlich Höhen von ca. einem halben Meter und weniger, wobei als Bezugshöhen das Niveau der Bodenfläche vor den Fenstern / den Fensterbrüstungen und das Niveau der Innenfensterbänke angesetzt sind. Die halbhohen Fensterbrüstungen sind auf der Außenseite der Fenster mit Absturzsicherungen aus Metallstäben aufgestockt. Die Gesamthöhe der o. g. zweiteiligen Umwehrungen beträgt über 90 cm.

Die allgemeinen Anforderungen an Fensterbrüstungen in Wohnungen sind in NRW in der BauO NW, § 41 „Umwehrungen“ festgelegt. Hier heißt es:

„(1) In, an und auf baulichen Anlagen sind Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen, zu umwehren. Dies gilt nicht, wenn eine Umwehrung dem Zweck der Fläche widerspricht, wie bei Verladerampen, Kais und Schwimmbecken.

(2) Nicht begehbare Oberlichte und Glasabdeckungen in Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind, sind zu umwehren, wenn sie weniger als 0,50 m aus diesen Flächen herausragen.

(3) Kellerlichtschächte und Betriebsschächte, die an Verkehrsflächen liegen, sind zu umwehren oder verkehrssicher abzudecken; Abdeckungen an und in öffentlichen Verkehrsflächen müssen gegen unbefugtes Abheben gesichert sein.

(4) Notwendige Umwehrungen müssen folgende Mindesthöhen haben:

1. Umwehrungen zur Sicherung von Öffnungen in begehbaren Decken, Dächern sowie Umwehrungen von Flächen mit einer Absturzhöhe von 1 m bis zu 12 m 0,90 m,

2. Umwehrungen von Flächen mit mehr als 12 m Absturzhöhe 1,10 m.

(5) Fensterbrüstungen müssen bei einer Absturzhöhe von bis zu 12 m mindestens 0,80 m, darüber mindestens 0,90 m hoch sein. Geringere Brüstungshöhen sind zulässig, wenn durch andere brüstungsähnliche Vorrichtungen diese Mindesthöhen eingehalten werden. Soll die Absturzsicherung im Wesentlichen durch eine Umwehrung, wie Geländer, er-bracht werden, so sind die Mindesthöhen nach Absatz 4 einzuhalten. Im Erdgeschoss können geringere Brüstungshöhen gestattet werden.“

In der BauO NW, § 41 Abs. (5) sind für Fensterbrüstungen geringere Höhen zulässig als für normale Umwehrungen. Es ergeben sich für Umwehrungen bzw. Fensterbrüstungen nach BauO NW, § 41 folgende Mindesthöhen:

normale Umwehrung

Absturzhöhe bis 12 m 90 cm
Absturzhöhe über 12 m 110 cm

Fensterbrüstungen

Absturzhöhe bis 12 m 80 cm
Absturzhöhe über 12 m 90 cm

Im Weiteren ist im Abs. (5) beschrieben, dass Fensterbrüstungen geringere Höhen aufweisen dürfen, wenn mithilfe von zusätzlichen brüstungsähnlichen Vorrichtungen diese Mindesthöhen aufgestockt werden.

Es ist bei einer Kombination von Fensterbrüstung und aufstockender Absturzsicherung die Frage zu stellen, ab welcher reduzierten Höhe der Fensterbrüstung die Fensterbrüstung nach BauO NW, § 41 nicht mehr Fensterbrüstung nach Abs. (5), sondern normale Umwehrung nach § 41, Abs. (4) ist.

Hierüber gibt der Kommentar zur Landesbauordnung NRW Gädtke / Temme / Heintz Werner Verlag 2003 Auskunft. In diesem Kommentar zur BauO NW, § 41 Abs. (5) heißt es:

„Zu Absatz 5 - Höhe der Fensterbrüstungen

Fensterbrüstungen werden anders als Umwehrungen behandelt, sie dürfen niedriger als Umwehrungen sein. Bei den für Fensterbrüstungen erforderlichen Höhen hat der Gesetzgeber indirekt die psychologische Wirkung der Tiefe der Brüstung (Fensterbank und Sohlbank) mit in Ansatz gebracht. Die Fensterbrüstung ist ein Bestandteil der Außenwand, nicht der Fensteröffnung, und endet deshalb dort, wo die Fensteröffnung anfängt. Bei den in Absatz 5 geforderten Mindesthöhen handelt es sich um das Maß von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fensterbank ohne Hinzurechnung des Fensterrahmens. Unterer Bezugspunkt ist der Fußboden vor dem Fenster; befindet sich allerdings vor diesem ein betretbarer Sockel, so ist angesichts das Schutzzwecks der Vorschrift auf die Oberkante des Sockels abzustellen (OVG NRW, Beschluss vom 30.11. 2001 - 10 B 1465/01, BauR 2002, 1230).

Gleichwohl kann der feststehende, untere Teil des Fensterrahmens als andere brüstungsähnliche Vorrichtung nach Satz 2 mit in Ansatz gebracht werden, wenn ansonsten eine Brüstung in üblicher Tiefe vorhanden ist. Man kann davon ausgehen, dass zumindest der untere Teil eines Fensterrahmens den nach DIN 1955-3 - Lastannahmen für Bauten - erforderlichen Holmdruck aufnehmen kann.

Satz 2 gestattet auch andere Lösungen mit geringeren Brüstungshöhen, wenn die Mindesthöhe durch andere brüstungsähnliche Vorrichtungen eingehalten wird, wie durch feststehende Fensterteile oder Geländer, wenn sonst im unteren Bereich eine entsprechende Brüstungstiefe (z. B. durch Aufmauerung, durch Heizkörper mit Abdeckung) vorhanden ist.

Soll jedoch die Absturzsicherung im Wesentlichen aus einer Umwehrung, wie durch ein Geländer oder durch eine verglaste Brüstung, bestehen, so sind die größeren Mindesthöhen nach Absatz 4 einzuhalten. Die Wörter „im Wesentlichen“ bedeuten: zu mehr als die Hälfte der erforderlichen Mindesthöhe von 0,80 m bzw. 0,90 m. Soll demnach die erforderliche Mindesthöhe oberhalb der Brüstung z. B. durch Geländer mit Höhen von mehr als 0,40 m bzw. 0,45 m er-bracht werden, sind die Maße des Absatzes 4 (mindestens 0,90 m bzw. 1,10 m) einzuhalten. Anders ausgedrückt: Sind Fensterbrüstungen niedriger als 0,40 m bzw. 0,45 m, müssen sie durch eine zusätzliche Umwehrung auf die denn erforderliche Mindesthöhe von 0,90 m bzw.1,10 m (entsprechend Absatz 4) gebracht werden.

Die Abweichungsmöglichkeit des Satzes 4 ist im Hinblick auf die psychologische Wirkung einer geringen Absturzhöhe zu sehen, wie sie in den meisten Erdgeschossen vorgefunden wird, wenn der Fußboden dieses Geschosses weniger als 1 m über der Geländeoberfläche gelegen ist. Von der Abweichungsmöglichkeit kann sicher noch bei großen Brüstungstiefen (z. B. durch Pflanztröge) Gebrauch gemacht werden.“


Somit ist zunächst festzuhalten, dass es sich in den Wohnungen um Fensterbrüstungen mit oberen Geländerteilen im Sinne der BauO, § 41, Abs. (5) handelt, da bezogen auf die Absturzhöhen unter 12 m der massive Brüstungsteil mit einer ausgeführten Höhe von 43,5 cm höher als 40 cm ist. Zusammen mit den außen vorhandenen, zusätzlichen Geländerteilen ergibt sich eine Gesamthöhe der jeweiligen Fensterbrüstung von über 90 cm, die die allgemeine Vorgabe des § 41, Abs. (5) für die Gesamthöhe von Brüstungen von mindestens 80 cm (bis 12 m Absturzhöhe) übertrifft.

Im Weiteren ist zu prüfen, ob und in welcher Form ein Schutz gegen Überklettern der Fensterbrüstungen mit oberen Geländerteilen in einer Wohnung gegeben sein muss.

Der Schutz gegen Überklettern einer Fensterbrüstung ist ein Aspekt der Verkehrssicherheit, die in Bezug auf bauliche Anlagen in den Landesbauordnungen der Länder behandelt ist.

Die zur Bauzeit bzw. zur Genehmigung gültige Musterbauordnung 2002, die eine inhaltliche Vorgabe für die einzelnen Landesbauordnungen der Bundesländer ist, enthält im relevanten § 38 „Umwehrungen“ keine Regelung zum Schutz vor Überklettern einer Umwehrung / Fensterbrüstung, ebenso wie auch die BauO NW § 41, die für das Bauvorhaben maßgebend ist, keine Regelung hierzu enthält.

Über den Grund, dass eine spezielle, bauordnungsrechtliche Regelung zum Schutz des Überkletterns von Umwehrungen / Fensterbrüstungen insbesondere in Bezug auf Kleinkinder nicht gegeben ist, klärt die Niederschrift über die Dienstbesprechungen mit den Bauaufsichtsbehörden in NRW im Januar und Februar 2011 auf. Hier heißt es:

„Über § 41 BauO NRW hinaus können weitergehende Anforderungen an die Ausbildung von Umwehrungen nicht auf § 19 Abs. 1 BauO gestützt werden. Der erste Abschnitt des dritten Teils der BauO (12-19 BauO NRW) enthält allgemeine Anforderungen an die Bauausführung, wie z. B. an Standsicherheit (15 BauO NRW), Brandschutz (17 BauO NRW) und Verkehrssicherheit (19 BauO NRW). Die allgemeinen Anforderungen werden im Weiteren konkretisiert. So enthalten die § 29 bis 38 BauO NRW konkrete Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes.

Entsprechend konkretisiert § 41 der BauO NRW die allgemeine Forderung an Verkehrssicherheit gemäß § 19 BauO NRW in Bezug auf Umwehrungen. Anforderungen, die ein Erklettern von Umwehrungen verhindern oder erschweren sollen, enthält die Vorschrift nicht.

Aufgrund der Gesetzessystematik ist ein Rückgriff auf die der spezialgesetzlichen Regelung zugrunde liegende allgemeine Vorschrift unzulässig, wenn der Gesetzgeber für bestimmte Fälle entschieden hat, wann ein Bauteil verkehrssicher ist. Die in früheren Regelungen der BauO NRW enthaltenen weitergehenden Anforderungen an die Ausbildung von Umwehrungen wurden durch den Gesetzgeber bewusst nicht fortgeführt. Dabei wurde die elterliche Aufsichtspflicht bei der Frage berücksichtigt, welches Ausmaß an Sicherheitsvorkehrungen dem Bauherrn bzw. Betreiber einer baulichen Anlage zum Schutz von Kindern aufzuerlegen ist. In allgemein zugänglichen baulichen Anlagen ist üblicherweise nicht mit der Anwesenheit unbeaufsichtigter Kinder zu rechnen; im Wohnbereich können Eltern selbst die erforderlichen Maßnahmen durchführen. Bei baulichen Anlagen wie z. B. Kindertagesstätten, Spielplätzen oder Schulen können Kinder möglicherweise nicht ständig beaufsichtigt werden. Daher kann bei diesen Sonderbauten die Bauaufsichtsbehörde nach § 54 BauO NRW besondere Anforderungen an die bauliche Anlage stellen, um dem besonderen Gefahrenpotenzial gerecht zu werden.“

Es gibt in NRW in Hinsicht auf den Umstand, dass ein Erklettern von Umwehrungen von Kindern konstruktiv zu verhindern oder zu erschweren ist, keine bauordnungsrechtliche Anforderung, die über die allgemeinen Festlegungen im § 41 der BauO NW hinausgehen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Gefahr des Absturzes nach außen wegen des Überkletterns von Umwehrungen / Fensterbrüstungen im Besonderen von unbeaufsichtigten Kleinkindern in Wohnungen nicht gegeben ist, wenn Eltern ihre Aufsichtspflicht ordnungsgemäß erfüllen.

Es ist festzuhalten, dass zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit in Wohnungen der Gesetzgeber in NRW bewusst keine besonderen baulichen Vorkehrungen, die das Überklettern von Umwehrungen verhindern / erschweren, festgelegt hat, die über die allgemeinen Festlegungen in der BauO NW § 41 hinausgehen. Die Fensterbrüstungen sind dahingehend als ausreichend verkehrssicher anzusehen.

Um eine Gefährdung an einer Fensterbrüstung in Bezug auf die fiktive Möglichkeit des Überkletterns von unbeaufsichtigten Kleinkindern besser zu verstehen, sind die Begriffe / Formulierungen „unbeaufsichtigt“ im Zusammenhang mit der Aufsichtspflicht von Eltern und „Kleinkinder“ im Zusammenhang mit dem Alter und der Körpergröße näher zu betrachten.

Als Kleinkinder sind allgemein Kinder im Alter von zwei bis fünf Jahren zu verstehen. Kinder im Alter von sechs Jahren sind nicht mehr als Kleinkinder zu bezeichnen, da diese in der Regel bereits in die Schule gehen und in diesem Kindesalter bereits erwartet werden kann, dass offen-sichtliche Gefahren erkannt und eingeschätzt werden können.

Kleinkinder dürfen nach allgemeiner Rechtsauffassung niemals unbeaufsichtigt bleiben.

Aus einschlägigen Urteilen zur Aufsichtspflicht von Eltern ergibt sich, dass in Bezug auf die Gefährdung / die allgemeine Situation Kinder im Alter von vier Jahren alle 15 Minuten und fünfjährige Kinder etwa alle 15 bis 30 Minuten in Augenschein zu nehmen sind. In besonderen Gefährdungssituationen (z. B. Straßenverkehr) ist ein Kleinkind ohne Unterbrechung zu beaufsichtigen.

Bei einer Fensterbrüstung besteht im Denkansatz eine Gefahr des Überkletterns der Brüstung von Kleinkindern nur, wenn das Fenster vollständig geöffnet ist. Dies ist nicht der Grundzustand des Fensters. Im Normalfall ist das Fenster geschlossen, wobei Fenstergriffe abschließbar aus-gebildet werden können. Bei einem kurzeitig vollständig geöffneten Fenster kann das Kleinkind aus dem betroffenen Raum genommen werden oder in sehr kurzen Zeitabständen beaufsichtigt werden, sodass der Ansatz „unbeaufsichtigtes Kleinkind“ in der Realität nicht in Ansatz zu bringen ist.

Grundsätzlich ist zu sehen, dass Fensterbrüstungen anders als Geländer ein Kleinkind nicht verleiten, diese zu übersteigen. Geländer haben runde Handläufe, die in ihrer Haptik viel eher die Möglichkeit bieten, sich hochzuziehen. Ein Geländer hat für ein Kleinkind den Charakter eines Klettergerüstes, hingegen hat eine Fensterbrüstung mit einer außen angebrachten Absturzsicherung aus eckigem Stabstahl ohne Handlauf für ein Kleinkind nicht die Erscheinung eines Klettergerüsts.

Für den besonderen Fall, dass ein Wohnungsnutzer (z. B. im Sommer) ein Fenster über längere Zeit vollständig geöffnet halten möchte, gibt es in Bezug auf Fensterbrüstungen / Fenster, sowie in der vorstehend zitierten Dienstbesprechung der Landesbaubehörde NRW angeschnitten, ein-fache Möglichkeiten einer Vorkehrung (z. B. Montage eines Fliegengitters, das verhindert, dass sich Kleinkinder an den Metallstäben der Absturzsicherung hochziehen / Abstellen von relativ schweren Gegenständen auf der Fensterbank usw.), dass das Überklettern einer Fensterbrüstung für ein Kleinkind abwegig wird. Die realitätsnahe Gefahr, dass Kleinkinder Umwehrungen übersteigen, besteht im Grunde genommen vor allem dann, wenn Gegenstände / Hilfsmittel (z. B. Stuhl) seitens der Kleinkinder an die Umwehrung geschoben werden oder Möbel (z. B. Sofa) vor der Fensterbrüstung ständig positioniert sind. In diesem Zusammenhang wird sehr deutlich, wie entscheidend die elterliche Aufsichtspflicht dafür ist, dass Kleinkinder nicht über Umwehrungen hinüber abstürzen.

Der Gedanke für einen Schutz des Übersteigens von Umwehrungen von unbeaufsichtigten Kleinkindern entstand aus der konkreten Gefahr, dass Kinder schon immer gerne an Geländern „herumturnen“ und es bereits zu Unfällen kam. Deshalb gibt es z. B. in der Bayerischen und Baden Württembergischen Landesbauordnung im betroffenen Paragraphen Umwehrungen immer noch den Passus zum Schutz des Überkletterns von Umwehrungen von unbeaufsichtigten Kleinkindern, wobei normale geländerartige Umwehrungen aus Stabstählen im Auge gefasst sind und nicht Fensterbrüstungen.

Es ist festzuhalten, dass in Bezug auf die Verkehrssicherheit von Umwehrungen im Zusammen-hang mit Kleinkindern, nicht allein auf die Konstruktion der Umwehrung abgestellt werden kann, sondern die Beaufsichtigung der Kleinkinder die entscheidende Einflussgröße ist.

Zusammenfassend sind die ausgeführten Fensterbrüstungen als Umwehrungen nach BauO NW, § 41 Abs. (5) zu bezeichnen. Die Mindesthöhen sind eingehalten. Die ausgeführte Aufstockung der Fensterbrüstungen in den Wohnungen mit einer Absturzsicherung aus Metall ist zulässig.

Eine besondere Anforderung, die beschreibt, dass eine Fensterbrüstung so ausgebildet werden muss, dass diese nicht von unbeaufsichtigten Kleinkindern überklettert werden kann, gibt es in NRW wie auch in der orientierenden Musterbauordnung nicht. Die zuständige Landesbehörde in NRW hat bewusst hierauf verzichtet. Die Verkehrssicherheit in Bezug auf die Fensterbrüstungen ist aufgrund der Einhaltung der allgemeinen Anforderungen in der BauO NW, § 41 hinreichend gewährleistet.

Die besondere Anforderung, dass Kleinkinder nicht aufgrund von Überklettern über eine Fensterbrüstung abstürzen, wird von der Aufsichtspflicht der Eltern sichergestellt. In Wohnungen ist nach allgemeiner Rechtsauffassung davon auszugehen, dass Kleinkinder niemals unbeaufsichtigt sind.

Stand:
02/19

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