Barrierefreier Zugang zu Wohnungen in einem Geschoss

Ausgangssituation

Die BauO NRW, § 49, Abs. (2) gibt vor – „In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. ...“

In der Verwaltungsvorschrift (VV) BauO NRW wird hierzu ergänzt: „Die Wohnungen nach § 49 Abs. 2 müssen barrierefrei erreichbar sein. Dies bedeutet, dass auf dem Grundstück entspre-chende bauliche Vorkehrungen getroffen werden müssen, wie z. B. Rampen, erforderliche Be-wegungsflächen, ggf. Aufzüge, etc. Da die wesentlichen Räume dieser Wohnungen mit dem Rollstuhl zugänglich sein müssen, müssen die erforderlichen Mindesttürbreiten und ggf. dafür notwendige Bewegungsflächen vorhanden sein.“

Beurteilung

Anforderung eines barrierefreien Zugangs in das barrierefreie Geschoss eines Gebäudes:

1. Gehwege vor Häusern

Der Gehweg vor den Häusern ist als Hauptzugang zu den einzelnen barrierefreien Woh-nungen in den Gebäuden als Hauptgehweg anzusehen. Nach DIN 18024-1:1998-01: Straßen, Plätze, Wege usw. beträgt die Regelbreite eines Hauptgehweges 1,50 m; situa-tionsbedingt darf die Breite auf einer Länge von max. 6 m auf 1,20 m reduziert werden.

Wenn dem Hauptgehweg ein Parkstreifen vorgelagert ist, gibt es einen Überhang der PKW auf den Hauptgehweg, was die rechnerische Breite des Hauptgehwegs verringert. Bezogen auf gegebene Situationen muss die Breite des Gehwegs neben den überhän-genden PKW mind. 1,20 m betragen. Weitet sich der Hauptgehweg (durch Pflanzbeete in Abständen von ca. 5 m bei zwei nebeneinanderliegenden Stellplätzen) zwischen den Parkflächen und vor den Hauseingängen auf, wird die Regelbreite von mind. 1,50 m er-reicht.

Nach einer Gehweglänge von 15 m ist eine Bewegungsfläche von 1,80 m x 1,80 m vorzu-sehen, die sich mit der Gehwegfläche überlagern darf.


2. Fläche vor den Hauseingängen

Vor den Hauseingangstüren ist eine Bewegungsfläche von 1,50 m x 1,50 m vorzusehen, einmal außerhalb des Gebäudes als Bewegungsfläche in Bezug auf den Hauptgehweg und zum anderen innerhalb des Gebäudes auf der Seite des Türblattaufschlags und vor der Rampe.


3. Fläche vor Türen der Personenaufzüge

Im Eingangsgeschoss und im barrierefreien Geschoss muss die Bewegungsfläche vor den Aufzugsschachttüren mind. 1,50 m x 1,50 m betragen. Im UG sollte dieses Maß der Bewegungsfläche vor diesen Türen auch realisiert werden, um einen barrierefreien Zu-gang zur Tiefgarage zu gewährleisten.

In Wohngebäuden darf sich die Bewegungsfläche vor den Aufzugsschachttüren mit der Verkehrsfläche des Treppenraums überlagern.

Die Frage, ob die Bewegungsfläche vor den Aufzugsschachttüren im Untergeschoss re-duziert werden kann, ist davon abhängig, ob Stellplätze der betroffenen barrierefreien Wohnungen in der TG vorhanden sind. Denn dann ist die allgemeine Vorgabe in der BauO NRW, des § 49, Abs. (2) nur so auszulegen, dass die allgemeine Anforderung an die barrierefreie Erreichbarkeit der Wohnung für diese Zuwegung auch anzuwenden ist und entsprechende Bewegungsflächen vorzusehen sind.


4. Ausstattungen – taktile Leitstreifen, Bodenindikatoren, Treppenmarkierungen usw.

Eine zwingende Anforderung zur besonderen Markierung von Gehwegen bestehen im Rahmen der Anforderung an einen barrierefreien Zugang im Sinne der BauO NRW, § 49 zurzeit auf privaten Flächen nicht. Es sollte mit dem zuständigen Bauordnungsamt abge-klärt werden, ob solche Markierungen, wie in der DIN 18024 beschrieben, auf den öffentli-chen Gehwegen in Privateigentum verlangt werden.

Allgemeine Hinweise

Die Planungsgrundlagen für das barrierefreie Bauen werden zurzeit in neu aufgelegten DIN-Normen wie der DIN 18040 und 18070 von dem Normenausschuss erarbeitet und liegen als Entwurfsfassungen vor. Eine bauaufsichtliche Einführung der DIN-Normen zur Barrierefreiheit vor und in Gebäuden ist in NRW zurzeit nicht gegeben, was sich aber durchaus in der (näheren) Zukunft ändern kann.

Die baurechtliche Situation der Anforderungen zur Barrierefreiheit von Wohnungen ist nur (sehr) allgemein in der BauO NRW, § 49 geregelt und es sind nicht die umfassenden Anforderungen wie in den betreffenden DIN-Normen beschrieben, verlangt. Es muss aber auch darauf hinge-wiesen werden, dass bei der Veräußerung der Wohnungen klargestellt ist, dass keine Barriere-freiheit im Sinne der DIN gegeben ist, sondern nur nach den vereinfachten Kriterien der BauO NRW, § 49.

Stand:
12/11

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