Gefälle auf Böden privater Tiefgaragen nicht erforderlich

Für wenig frequentierte privat genutzte Park- und Fahrflächen in Tiefgaragen ist ein Gefälle normativ nicht vorgegeben. Zumindest in NRW entspricht ein gefälleloser Tiefgaragenboden der üblichen Beschaffenheit und einer mittleren Art und Güte.

Die Verdunstung von Tropfwasser aus dem Pkw-Verkehr erfolgt über natürliche Querlüftung. Pfützenbildungen sind in gewissem Maße unvermeidbar und hinzunehmen. Es liegen somit keine Planungs- oder Ausführungsmängel vor.

Nachfolgend werden die öffentlich-rechtlichen Anforderungen und die wesentlichen technischen Regeln zusammengestellt. Aufgrund der zu diesem Thema intensiven Diskussion in der Fachwelt werden in diesem Zusammenhang auch die Entwicklungen der Vergangenheit berücksichtigt (s. auch DBZ 10-2012).


– Bauordnung

Die Musterbauordnung – MBO in der Fassung vom November 2002, zuletzt geändert mit dem Beschluss der Bauministerkonferenz vom Oktober 2008 – enthält keine unmittelbar auf die Entwässerung oder die Sicherstellung der Dauerhaftigkeit von Parkdecks abzielenden Vorgaben. Eine Relevanz hat ggf. die sehr allgemein gefasste Forderung des §13: „Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser […"> sowie andere chemische […"> Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.“ Ergänzend zur Musterbauordnung enthalten z. B. die Bauordnungen von Bayern [Bayerische Bauordnung in der Fassung vom 14.08.2007, zuletzt geändert am 20.12.2011"> und Baden-Württemberg [Bauordnung für Baden-Württemberg vom 05.03.2010"> im §3 die Forderung, dass bauliche Anlagen „ohne Missstände benutzbar“ sein müssen.


– Garagenverordnung

Die Muster-Garagenverordnung – M-GarVO in der Fassung vom Mai 1993, zuletzt geändert durch Beschluss vom 30.05.2008 – enthält keine technischen Anforderungen hinsichtlich der Entwässerung oder der dauerhaften Sicherstellung von Parkdecks. Jedoch fordert z. B. die Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten – SBauVO Nordrhein Westfalen, Fassung vom 17.11.2009 – für Mittel- und Großgaragen: „Fußböden müssen undurchlässig gegen Flüssigkeiten sein. Sie müssen über Bodeneinläufe verfügen.“ Die Forderung hinsichtlich der Undurchlässigkeit wurde jedoch 2016 wieder aufgegeben.


– DIN 1045-1:2001-07 mit Berichtigung 1:2002-07 und Berichtigung 2:2005-06

In der – zwischenzeitlich zurückgezogenen – Norm DIN 1045-1:2001-07 „Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton – Bemessung und Konstruktion“ (ersetzt durch DIN 1045-1:2008-08) – wird eine Zuordnung von „direkt befahrenen Parkdecks“ zur Expositionsklasse XD3 vorgenommen, wobei in einer Fußnote angemerkt wird: „Ausführung direkt befahrener Parkdecks nur mit zusätzlichem Oberflächenschutzsystem für den Beton.“ In der ersten Berichtigung zur Norm DIN 1045-1 Berichtigung 1:2002-07 „Berichtigungen zu DIN 1045-1:2001-07“ (ersetzt durch DIN 1045-1 Berichtigung 2:2005-06) – ist die Fußnote wie folgt geändert: „Ausführung nur mit zusätzlichen Maßnahmen (z. B. rissüberbrückende Beschichtung).“ In der zweiten Berichtigung [8"> lautet die Fußnote dann wie folgt: „Ausführung nur mit zusätzlichen Maßnahmen (z. B. rissüberbrückende Beschichtung, s. a. DAfStb Heft 525).“


– DAfStb Heft 525: 2003

In den – zwischenzeitlich durch die zweite Auflage ersetzten – Erläuterungen zur Norm DIN 1045-1 [Deutscher Ausschuss für Stahlbeton, Heft 525: „Erläuterungen zu DIN 1045-1“, 1. Auflage 2003 (ersetzt von der 2. Auflage 2010)"> wird die in der Norm enthaltene Fußnote zu direkt befahrenen Parkdecks ausführlich kommentiert. Dort heißt es unter anderem: „Die in der Fußnote […"> genannte rissüberbrückende Beschichtung bei direkt befahrenen Parkdecks, mindestens OS11 (OSF) […">, ist im Sinne einer Anwendungsregel als eine ausreichende zusätzliche Maßnahme zu verstehen, wenn die sich für die Expositionsklasse XD3 ergebenden Mindestbetondeckungen und -festigkeiten eingehalten werden und konstruktive Anforderungen an eine wirksame Entwässerung einschließlich der Stützen- und Wandanschlüsse erfüllt werden.“


– DBV Merkblatt: 2005

Das – zwischenzeitlich durch die zweite Auflage ersetzte – DBV Merkblatt [Deutscher Beton- und Bautechnikverein, Merkblatt „Parkhäuser und Tiefgaragen“, Fassung 2005 (ersetzt von der 2. Auflage 2010"> enthält Angaben sowohl hinsichtlich der Planung eines Gefälles wie auch zur Frage der Dauerhaftigkeit. Das Gefälle steht dort im Kontext der Nutzungsfreundlichkeit: „Die Pfützenfreiheit ist wesentliches Merkmal für die Nutzungsfreundlichkeit eines Parkhauses. Sie ist aufgrund der Toleranzen bei der Herstellung einer Stahlbeton- bzw. Stahlverbunddecke nur durch die Planung ausreichender Gefälle von mindestens 2,5% der befahrenen und begangenen Fläche sicherzustellen.“ Zur Sicherstellung der Dauerhaftigkeit werden mehrere Varianten dargestellt. Unter anderem ist demnach z. B. eine Ausführung nach Norm DIN 1045-1 mit rissüberbrückender Beschichtung als besondere Maßnahme oder eine Ausführung nach Norm DIN 1045-1 mit einer Vermeidung von Rissen durch eine geeignete Bauweise als besondere Maßnahme zulässig.


– DIN 1045-1:2008-08

In der – zwischenzeitlich zurückgezogenen – DIN 1045-1:2008-08 [DIN 1045-1:2008-08 „Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton – Bemessung und Konstruktion“ (ersetzt durch DIN EN 1992-1-1:2011-01 – Eurocode 2)"> wird die Regelung aus der DIN 1045-1 Berichtigung 2 gleichlautend beibehalten.


– DBV/DAfStb Kolloquium: 2009

Im November 2009 fand ein gemeinsames Fachkolloquium von DBV und DAfStb [DBV-/DAfStb-Fachkolloquium „Dauerhaftigkeit von Parkdecks“, Berlin, 20.11.2009"> statt, im Rahmen dessen Fragen zum Thema „Dauerhaftigkeit von Parkdecks“ diskutiert wurden. Die Ergebnisse dieses Kolloquiums sind in das überarbeitete DAfStb Heft 525 und das überarbeitete DBV Merkblatt eingeflossen.


– DAfStb Heft 525: 2010

In den überarbeiteten Erläuterungen zur DIN 1045-1 [Deutscher Ausschuss für Stahlbeton, Heft 525: „Erläuterungen zu DIN 1045-1“, 2. überarbeitete Auflage 2010 (wird abgelöst vom DAfStb Heft 600)"> ist ausgeführt, dass im Hinblick auf die Dauerhaftigkeit kein Gefälle erforderlich ist: „Zur Sicherstellung der Dauerhaftigkeit von direkt befahrenen Parkdecks ist […"> stets zu beachten, dass Risse und Arbeitsfugen dauerhaft geschlossen bzw. geschützt werden müssen […">. Zum Schutz von aufgehenden Bauteilen ist eine Beschichtung oder Abdichtung von Stützen und Wandanschlüssen erforderlich […">. Wenn Risse und Arbeitsfugen (möglichst vor dem ersten Chlorideintrag) dauerhaft geschlossen und geschützt sind, ist somit aus Dauerhaftigkeitsgründen kein Gefälle notwendig.“


– DBV Merkblatt: 2010

In der überarbeiteten Fassung des DBV-Merkblatts [Deutscher Beton- und Bautechnikverein, Merkblatt „Parkhäuser und Tiefgaragen“, überarbeitete Fassung 2010"> wird zwischen Nutzungsfreundlichkeit und Dauerhaftigkeit differenziert: „In Bezug auf ein erforderliches Gefälle auf Parkflächen ist hinsichtlich Dauerhaftigkeit und Nutzungsfreundlichkeit zu unterscheiden. Die Dauerhaftigkeit der Konstruktion kann mit und ohne Gefälleausbildung sichergestellt werden.“ Zur Sicherstellung der Dauerhaftigkeit werden verschiedene Entwurfsgrundsätze dargestellt. Unter anderem ist demnach z. B. eine Ausführung nach Norm DIN 1045-1 mit rechnerischer Rissbreitenbegrenzung und rissüberbrückender Beschichtung oder eine Ausführung nach Norm DIN 1045-1 mit einer Vermeidung von Rissen durch Festlegung geeigneter konstruktiver, betontechnischer und ausführungstechnischer Maßnahmen zulässig.


– DIN EN 1992-1-1:2011-01 mit nationalem Anhang (Eurocode 2)

Im Eurocode 2 [DIN EN 1992-1-1:2011-01 „Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken – Allgemeine Bemessungsregeln und Regeln für den Hochbau“ (Eurocode 2)"> werden Parkdecks – analog zur DIN 1045-1 – der Expositionsklasse XD 3 zugeordnet. Der nationale Anhang [DIN EN 1992-1-1/NA:2011-01 „Nationaler Anhang“ zur DIN EN 1992-1-1:2011-01">, [DIN EN 1992-1-1/NA Berichtigung 1:2012-06 „Berichtigung zu DIN EN 1992-1-1/NA:2011-01“"> enthält die bereits grund¬sätzlich aus der Norm DIN 1045-1 bekannte Fußnote: „Ausführung von Parkdecks nur mit zusätzlichen Maßnahmen (z. B. rissüberbrückende Beschichtung, siehe DAfStb Heft 600).“ Das referenzierte DAfStb Heft 600 [18"> mit Erläuterungen zum Eurocode 2 soll aktuell erscheinen.


Ergänzend zu den technischen Anforderungen enthält die aktuelle Fassung des DBV Merkblatts einen wichtigen und sehr deutlichen Hinweis insbesondere für den Objektplaner: „Zur Vermeidung von Haftungsrisiken muss der Planer seinem Auftraggeber die Vor- und Nachteile der zur Diskussion stehenden Ausführungsvarianten erläutern. Der Planer muss diese Erläuterung dokumentieren. Nur so kann er vermeiden, isoliert für einzelne Nachteile seiner Planung selbst dann zu haften, wenn diesen Nachteilen vom Bauherrn gewünschte Vorteile gegenüberstehen.“


Die aktuellen Regelungen lassen den Planern viel Freiheit bei der Festlegung der kon-struktiven und betontechnologischen Details. Insbesondere ist eine Ausführung von Parkdecks ohne Gefälle technisch grundsätzlich zulässig.

Die technischen Regelungen zielen vorrangig auf die Sicherstellung der Dauerhaftigkeit der Tiefgarage bzw. des Parkhauses ab. Die Nutzungsfreundlichkeit im Sinne einer PfĂĽtzenfreiheit steht dort eher im Hintergrund. Jedoch stellt die Nutzungsfreundlichkeit bei Parkbauten ein wesentliches Kriterium dar.


Im DBV-Merkblatt, Parkhäuser und Tiefgarage, 3. überarbeitete Auflage 2018 wird der Sachverhalt wiederum aufgegriffen und Folgendes ausgeführt:

„Bei kommerziell betriebenen und stark frequentierten Parkhäusern wird von den Betreibern grundsätzlich eine Gefälleausbildung erwartet.“

Die Notwendigkeit von Gefälleausbildungen in privaten Tiefgaragen findet abermals keine Erwähnung.

Zur Entwässerung und zur Dauerhaftigkeit von Parkdecks in Tiefgaragen bzw. Parkhäusern gibt es keine spezielle Normung. Für Parkbauten aus Stahlbeton enthält die Literatur jedoch Hinweise, die in den zugehörigen Erläuterungen ausführlich kommentiert sind. Darüber hinaus sind technische Regeln für Tiefgaragen und Parkhäuser insbesondere in Merkblättern des Deutschen Beton- und Bautechnikvereins DBV zusammengefasst.

Stand:
04/20

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