Brandschutz im Bestand

Nach allgemeiner Auffassung ist eine bauliche Anlage bestandsgeschützt, wenn sie genehmigt und genehmigungskonform errichtet worden ist (sogenannter formeller Bestandsschutz) oder wenn sie zum Zeitpunkt der Errichtung dem geltenden Recht entsprochen hat (sogenannter materieller Bestandsschutz) und danach jeweils nicht rechtswidrig geändert worden ist. Will der Eigentümer einen solchen Bestandsschutz in Anspruch nehmen, hat er die rechtmäßig errichtete Anlage in dem Zustand zu erhalten, der den bei ihrer Errichtung geltenden Vorschriften entspricht, selbst wenn sich diese im Laufe der Zeit geändert haben (sogenannter passiver Bestandsschutz). Allerdings sind Renovierungs- bzw. Modernisierungsmaßnahmen zulässig, soweit sie einer funktionsgerechten Erhaltung des Objektes dienen und solange sich an der seinerzeit genehmigten Nutzungsart nichts geändert hat (sogenannter aktiver Bestandsschutz).

Die Landesbauordnung NRW sieht Anpassungspflichten bei konkreten Gefahren vor. So kann die Bauaufsicht gemäß § 87 Abs. 1 verlangen, dass rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen angepasst werden, wenn dies im Einzelfall wegen der Sicherheit für Leben oder Gesundheit erforderlich ist.

Stand:
04/16

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