Anrechnung von Balkonen / Terrassen als GrundflÀche bei der WohnflÀchenberechnung

Ein Balkon / Altan und / oder eine Terrasse / Loggia zÀhlen bei der Berechnung der GrundflÀche grundsÀtzlich nicht in voller Höhe mit.

Maßgebend ist die II. Berechnungsverordnung mit dem Stichtag 31.12.2003.


Balkone

FĂŒr die bis zum Stichtag abgeschlossenen MietvertrĂ€ge (AltvertrĂ€ge) kann die FlĂ€che von Balkonen bis zur HĂ€lfte angerechnet werden.

Seit dem 01.01.2004 gilt die neue WohnflĂ€chenverordnung. Diese sieht vor, dass Balkone „in der Regel“ zu einem Viertel, höchstens jedoch zur HĂ€lfte angerechnet werden können.
Eine Anrechnung von mehr als 25 % ist nur bei besonderen UmstĂ€nden möglich. ZulĂ€ssig wĂ€r dies bei einer besonders guten Lage oder einer aufwĂ€ndigen Gestaltung des Balkons, welche den Wohnwert erhöht. Bei nur eingeschrĂ€nkt nutzbaren Balkonen (z. B. im Hochparterre an einer stark befahrenen Straße) ist sogar eine Anrechnung von weniger als einem Viertel möglich.

Terrassen

FĂŒr AltvertrĂ€ge gilt ebenfalls die II. Berechnungsverordnung. Dort werden Terrassen nicht erwĂ€hnt, eine Anrechnung war grundsĂ€tzlich nicht vorgesehen.

Mit der neuen WohnflĂ€chenverordnung vom 01.01.2004 gilt auch fĂŒr Terrassen, dass diese „in der Regel“ zu einem Viertel, höchstens jedoch zur HĂ€lfte angerechnet werden können. Eine Abweichung von dem Regelfall der Anrechnung setzt abermals das Gegebensein besonderer UmstĂ€nde voraus.

Stand:
12/13

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