Abdichtung von BodenflÀchen in Technikzentralen

Ein zwingendes Erfordernis zur Abdichtung von BodenflĂ€chen in Technikzentralen fĂŒr Heizung, SanitĂ€r und FernwĂ€rme usw. ist nach den Vorgaben der VDI 2050 im Sinne der Normen DIN 18195 und DIN 18197 nicht gegeben.


1. Ausgangssituation

Der Technikraum befindet sich im Untergeschoss, das heißt, im untersten Geschoss der baulichen Anlage. In der BodenflĂ€che des Technikraums befindet sich ein Bodenablauf, der zentral im Nahbereich der technischen Anlagen positioniert ist. Der Oberboden der BodenflĂ€che im betroffenen Technikraum besteht aus einem Zementestrich auf Trennlage, der auf der Oberseite mit einem wasserabweisenden Kunststoffanstrich versehen ist. Die Randfugen des Oberbodens aus Zementestrich entlang der aufgehenden WĂ€nde sind mit einer elastischen Fugenmasse baupraktisch dicht verschlossen. Die BodenflĂ€che des Technikraums ist mit einem geringen GefĂ€lle ausgebildet, wobei sich der Bodenablauf am Tiefpunkt der FlĂ€che und der TĂŒrschwellenbereich der ZugangstĂŒr am Hochpunkt der BodenflĂ€che befinden.

2. Stellungnahme

Grundlage der Beurteilung

Die Richtlinie VDI 2050-1:2006-12 „Anforderungen an Technikzentralen, Technische Grundlagen fĂŒr Planung und AusfĂŒhrung“ behandelt vornehmlich den FlĂ€chenbedarf von Technikzentralen. In einem Unterabschnitt wird als Nebenaspekt die Empfehlung ausgesprochen, dass unter der Maßgabe des Schutzziels, dass unplanmĂ€ĂŸig aus der haustechnischen Anlage entwichenes Wasser nicht in Nachbarbereiche schĂ€digend eindringen soll, die BodenflĂ€chen in Technikzentralen im Sinne der Normen DIN 18195 und DIN 18197 abzudichten sind und im Bereich der ZugangstĂŒre eine erhöhte Schwelle als Überlaufschutz einzubauen ist.

Maßgebend fĂŒr das Erfordernis einer Abdichtung gegen raumseitig einwirkendes Wasser ist die Norm DIN 18195-5:2000-08 „Bauwerksabdichtung, Abdichtungen gegen nichtdrĂŒckendes Wasser auf DeckenflĂ€chen und in NassrĂ€umen, Bemessung und AusfĂŒhrung“. Im Teil 1 dieser Norm ist der Begriff „Nassraum“ nach Art der erforderlichen Wasserableitung definiert als:

„Innenraum, in dem nutzungsbedingt so viel Wasser anfĂ€llt, dass zu seiner Ableitung eine FußbodenentwĂ€sserung erforderlich ist.“

Maßgeblich in diesem Zusammenhang ist die nĂ€here Bestimmung des Begriffs "nutzungsbedingt" zu betrachten, da sich um die Definition des „Nassraums“ in Fachkreisen kontrĂ€re Diskussionen entwickelt haben. Es gibt unterschiedliche Auffassungen zur Definition, ob ein Nassraum auch dann vorliegt, wenn ein Raum ĂŒber eine FußbodenentwĂ€sserung ohne regulĂ€re Nutzung verfĂŒgt, die nur in AusnahmefĂ€llen wie Rohrleitungs- und GerĂ€teleckagen in Funktion tritt.

In der Norm DIN 18012:2006-1 „HausanschlussrĂ€ume, Planungsgrundlagen“ wird der Einbau eines Bodenablaufs empfohlen. Das Erfordernis einer FlĂ€chenabdichtung im Sinne der Norm DIN 18195-5 ist hier nicht beschrieben.

Die in der VDI-Richtlinie 2050 genannte Vornorm DIN 18197 zu „Abdichten von Fugen in Beton mit FugenbĂ€ndern“ ist nicht zu berĂŒcksichtigen, da diesbezĂŒglich der AnwendungsÂŹbezug fĂŒr den vorliegenden Fall fehlt.

VDI-Richtlinien sind insbesondere im Zusammenhang mit einer ErgĂ€nzung zur DIN-Norm als eine richtungweisende, praktische Arbeitsunterlage zu betrachten. GrundsĂ€tzlich haben VDI-Richtlinien den Charakter von Empfehlungen. Ihre Anwendung steht jedem frei, das heißt, man kann sie anwenden, darf aber die Einhaltung des Stands der Technik auch auf andere Weise sicherstellen.

Beurteilung

Die Richtlinie VDI 2050 ist so zu verstehen, dass eine Abdichtung der BodenflĂ€che in TechnikrĂ€umen gegen raumseitig einwirkendes Wasser bezogen auf den vorliegenden Fall in Bezug auf die einschlĂ€gige Abdichtungsnorm DIN 18195-5 dann erforderlich ist, wenn ein Schutzziel im Sinne der Norm DIN 18195-5 gegeben ist, mithin zu berĂŒcksichtigen ist. Technikzentralen befinden sich allgemein betrachtet nicht nur in Unter-, sondern auch in Zwischen- und Dachgeschossen von baulichen Anlagen, wobei sich jeweils ein verĂ€ndertes Schutzziel fĂŒr die angrenzenden bzw. benachbarten Bereiche ergibt. Im Weiteren muss das gebotene Schutzziel auch in Hinsicht auf die Feuchtigkeitsempfindlichkeit der betroffenen Bauteile, das heißt, deren Baustoffe gesehen werden.

Die Richtlinie VDI 2050 weist im VerstĂ€ndnis des Gesamtkontextes sinnvollerweise darauf hin, dass unplanmĂ€ĂŸig ausdringendes Wasser aus der haustechnischen Anlage in einem Technikraum nicht zu SchĂ€den in NachbarrĂ€umen fĂŒhren darf. Der allgemeine Hinweis in der Richtlinie VDI 2050 hinsichtlich einer Abdichtung der BodenflĂ€che in TechnikrĂ€umen stellt keine weitergehende, bautechnische Forderung dar, die ĂŒber die allgemeinen Anforderungen der Norm DIN 18195-5 hinausgeht.

Der Bodenablauf in der BodenflĂ€che der Technikzentrale bedingt nicht zwangslĂ€ufig das Erfordernis einer FlĂ€chenabdichtung auf der BodenflĂ€che, da nutzungsbedingt nicht so viel Wasser anfĂ€llt, dass deswegen eine Ableitung von Wasser ĂŒber eine FußbodenentwĂ€sserung erforderlich wird. Im Sinne des Begriffs „Nutzung“ ist die planmĂ€ĂŸige Aufnahme von unplanmĂ€ĂŸig ausdringenden Leckagewasser nicht als ein regelmĂ€ĂŸig zu erwartendes, sondern als ein außerordentliches, relativ seltenes Ereignis zu sehen.

Bei einer Leckage des wasserfĂŒhrenden Rohrleitungssystems oder eines einzelnen GerĂ€ts im betroffenen Technikraum wird die feuchtigkeitsunempfindliche und stark wasserabweisende BodenoberflĂ€che aus imprĂ€gniertem Zementestrich nur relativ kurzeitig mit NĂ€sse belastet, wobei das unplanmĂ€ĂŸig anstehende Wasser dann in den im Nahbereich befindlichen Bodenablauf, abgeleitet wird, ohne dass es in benachbarte Bereiche und/oder in feuchtigkeitsempfindliche Baustoffe schĂ€digend eindringen könnte.

Da nicht nutzungsbedingt, sondern nur im Rahmen eines seltenen, außerordentlichen Ereignisses Wasser kurzzeitig anfĂ€llt, ist die AusfĂŒhrung eines Bodenablaufs in einer stark wasserabweisenden, geschlossenen BodenflĂ€che als eine ausreichende, den FolgeÂŹschaden verhindernde, konstruktive Maßnahme zu verstehen. Hierbei ist zu bedenken, dass geringe Mengen Wasser, die kurzzeitig in einen Oberboden aus Zementestrich eindringen könnten, keinen Materialschaden verursachen.

Eine mögliche Leckage im wasserfĂŒhrenden System des Technikraums ist auch nur relativ kurzzeitig gegeben, da bei einer Leckage das System in der Regel ausfĂ€llt, was seitens der Nutzer erwartungsgemĂ€ĂŸ bemerkt wird.

Die AusfĂŒhrung einer völlig wasserdichten Abdichtung auf der BodenflĂ€che des Technikraums geht ĂŒber das Schutzziel völlig hinaus, da die Wasserbelastung, die bezĂŒglich einer Wasserdichtheit angesetzt wird – 1,7 bar Wasserdruck ĂŒber 7 Tage – gar nicht vorliegt bzw. vorliegen wird.

3. Zusammenfassung

In der Richtlinie VDI 2050 ist keine Anforderung fĂŒr eine Abdichtung der BodenflĂ€che in TechnikrĂ€umen gefordert, die ĂŒber die Anforderungen der Norm DIN 18195-5 hinausgeht.

Der Technikraum ist im Sinne der Norm DIN 18195-1 nicht als Nassraum anzusehen, da eine nutzungsbedingte, einigermaßen regelmĂ€ĂŸige Belastung mit Wasser nicht vorliegt. Somit ist das Erfordernis einer FlĂ€chenabdichtung auf der BodenflĂ€che gegen raumseitig einwirkendes Wasser nicht gegeben.

Die AusfĂŒhrung des Oberbodens in der Technikzentrale als imprĂ€gnierte, stark Wasser abweisende BodenoberflĂ€che ist in Bezug auf das zu berĂŒcksichtigende Schutzziel vollkommen ausreichend. Das in AusnahmefĂ€llen auf der BodenflĂ€che des Technikraums anstehende Leckagewasser aus der haustechnischen Anlage wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wegen der stark Wasser abweisenden Eigenschaft des imprĂ€gnierten und geschlossenflĂ€chigen Oberbodens und des in der BodenflĂ€che befindlichen Bodenablaufs nicht zu FolgeschĂ€den an angrenzenden Bauteilen bzw. in benachbarten Bauteilen fĂŒhren.

Die Abdichtung der BodenflĂ€che im betroffenen Technikraum sowie die AusfĂŒhrung einer Schwelle (Überlaufschutz) im TĂŒrdurchgangsbereich sind nicht erforderlich.


Stand:
06/12

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