Anwendung der DIN 5034-1:1999-10 - Tageslicht in InnenrÀumen

Die Maßgaben fĂŒr die Belichtung von WohnrĂ€umen mit Tageslicht sind einerseits in der BauO NRW § 48 wie auch in der DIN 5034-1:1999-10 „Tageslicht in InnenrĂ€umen“ beschrieben. Nach der der BauO NRW vom 1. MĂ€rz 2000, § 48 AufenthaltsrĂ€ume, Abs. (2) und (3) gilt als bestimmende Anforderung fĂŒr die Belichtung von AufenthaltsrĂ€umen in Wohnungen Folgendes:

“(2) AufenthaltsrĂ€ume mĂŒssen unmittelbar ins Freie fĂŒhrende Fenster von solcher Zahl und Beschaffenheit haben, dass die RĂ€ume ausreichend Tageslicht erhalten und belĂŒftet werden können (notwendige Fenster). Das Rohbaumaß der Fensteröffnungen muss mindestens ein Achtel der GrundflĂ€che des Raumes betragen; ein geringeres Maß ist zu-lĂ€ssig, wenn wegen der LichtverhĂ€ltnisse Bedenken nicht bestehen. Oberlichte anstelle von Fenstern sind zulĂ€ssig, wenn wegen der Nutzung des Aufenthaltsraumes Bedenken nicht bestehen.
(3) Verglaste Vorbauten und Loggien sind vor notwendigen Fenstern zulĂ€ssig, wenn eine ausreichende LĂŒftung und Beleuchtung mit Tageslicht sichergestellt ist.”
Die Einhaltung der BauO NRW ist als Verordnung mit Gesetzeskraft verbindlich und zwingend einzuhalten.
In der DIN 5034-1:1999-10 „Tageslicht in InnenrĂ€umen“ sind in Bezug auf die Helligkeit in WohnrĂ€umen mit Tageslicht zum Anwendungsbereich u. a. folgende Hinweise zu finden:
“Die Norm gilt fĂŒr alle AufenthaltsrĂ€ume einschließlich der ArbeitsrĂ€ume im Sinne der Bauordnungen der LĂ€nder bzw. der ArbeitsstĂ€ttenverordnung, jedoch nicht fĂŒr Sporthallen. Die Norm gilt auch fĂŒr alle ArbeitsplĂ€tze in anderen als AufenthaltsrĂ€umen (z. B. ArbeitsplĂ€tze in Lagerhallen), sofern das Tageslicht nicht Art und Aufgabe der Arbeit wider-spricht.
AufenthaltsrĂ€ume sollen die notwendige Sichtverbindung nach außen haben und ausreichend Tageslicht erhalten. Die in den Bauordnungen der LĂ€nder geforderte, auf die GrundflĂ€che des Raumes bezogene MindestfensterflĂ€che ist hinsichtlich der Beleuchtung mit Tageslicht eine notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung.
Wenn aufgrund besonderer Nutzungsanforderungen eine Verbesserung des Tageslichts in InnenrÀumen gefordert wird, gibt die Norm zu vereinbarende Planungsempfehlungen.
Die Norm legt fest, wie in InnenrĂ€umen eine akzeptable Sichtverbindung nach außen und eine ausreichende Helligkeit mit Tageslicht zu erreichen sind. Die Norm gibt weiter an, welche Voraussetzungen zu erfĂŒllen sind, damit in InnenrĂ€umen angemessene BeleuchtungsverhĂ€ltnisse durch Tageslicht vorhanden sind.”

Die nach DIN 5034-1 definierte ausreichende Helligkeit in AufenthaltsrĂ€umen durch Tageslicht ist maßgeblich mit dem Tageslichtquotient D = EP / EA x 100 in % definiert. Der Tageslichtquotient ist das VerhĂ€ltnis der BeleuchtungsstĂ€rke EP in einem Punkt einer gegebenen Ebene, die durch direktes und/oder indirektes Himmelslicht bei angenommener oder bekannter Leuchtdichteverteilung des Himmels erzeugt wird, zur gleichzeitig vorhandenen HorizontalbeleuchtungsstĂ€rke EA im Freien bei unverbauter Himmelshalbkugel.
Die Helligkeit in WohnrĂ€umen, die von dem durch die Fenster eindringenden Tageslicht erzeugt wird, ist im Sinne der DIN 5034-1 im Rahmen ihrer psychischen Bedeutung aus-reichend, wenn der Tageslichtquotient auf einer horizontalen Bezugsebene, gemessen in einer Höhe von 0,85 m ĂŒber dem Fußboden in halber Raumtiefe und in 1 m Abstand von den beiden SeitenwĂ€nden im Mittel wenigstens 0,9 % und am ungĂŒnstigsten dieser Punkte wenigstens 0,75 % betrĂ€gt.

Da es vor Erstellung der GebĂ€ude, mithin in der Planungsphase relativ kompliziert ist, den Mindestwert des Tageslichtquotienten zu bestimmen, gibt die DIN 5034-1 Einbausituationen von Fenstern vor, nach denen eine ausreichende Helligkeit der WohnrĂ€ume (AufenthaltsrĂ€ume) mit Tageslicht sicher erreicht wird. Maßgebend fĂŒr die Beurteilung einer ausreichenden Helligkeit der WohnrĂ€ume mit Tageslicht, ist jedoch nicht die Einbausituation der Fenster, sondern der Tageslichtquotient, der nach AusfĂŒhrung der betroffenen Wohn-rĂ€ume tatsĂ€chlich erreicht wird.

Die Formulierung in der DIN 5034-1, dass die in den Bauordnungen der LĂ€nder geforderte, auf die GrundflĂ€che des Raumes bezogene MindestfensterflĂ€che hinsichtlich der Beleuchtung mit Tageslicht eine notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung ist, lĂ€sst im Sinne des Begriffs “hinreichend” nicht die Schlussfolgerung zu, dass die Helligkeit der WohnrĂ€ume mit Tageslicht bei Einhaltung der Vorgaben der BauO NRW zwangslĂ€ufig nicht ausreichend ist, zumal in den Bauordnungen unterschiedliche Anforderungen gestellt sind und die Anforderung in der BauO NRW § 48 diesbezĂŒglich im oberen Bereich liegt. Die Formulierung “nicht hinreichende Voraussetzung” bedeutet, dass eine Auslegung nach den Maßgaben der BauO NRW im Sinne der DIN 5034-1 nicht ausfĂŒhrlich und detailliert genug erscheint.

Zur Einhaltung der Anforderungen der DIN 5034-1 ist lediglich von Belang, ob der Tageslichtquotient von 0,9 % bzw. 0,75 % eingehalten sind. Die ĂŒbrigen, in der DIN 5034-1 formulierten Randbedingungen (Anhang A) zur Auslegung der Helligkeit mit Tageslicht sind lediglich auf der sicheren Seite liegend Mittel zur vereinfachten Umsetzung der Anforderungen in der DIN 5034-1 ohne Berechnungen, was nicht die Schlussfolgerung zulĂ€sst, dass der erforderliche Tageslichtquotient nicht gegeben ist, wenn die vereinfachten Randbedingungen nicht eingehalten sind. Der in der DIN 5034-1 formulierte und definierte Tageslichtquotient von 0,9 % bzw. 0,75 % ist im Übrigen kein Wert, der ĂŒber das ganze Jahr betrachtet einen tatsĂ€chlich sehr hellen Raum gewĂ€hrleistet.

Die DIN 5034-1 ist als ErgĂ€nzung zu den Festlegungen der BauO NRW zu sehen, wenn aufgrund besonderer Nutzungsanforderungen eine Verbesserung des Tageslichts in InnenrĂ€umen gefordert, d. h. vereinbart wird. In diesem Fall gibt die Norm eine Empfehlung, die gesondert vereinbart werden muss, zur sach- und fachgerechten Planung der Helligkeit in RĂ€umen mit Tageslicht lediglich im Rahmen besonderer Anforderungen und ĂŒber eine mittlere Art und GĂŒte hinausgehend. Die DIN 5034-1 hat Empfehlungscharakter, die Anforderungen ĂŒber die Vorgaben der BauO NRW § 48 hinaus unverbindlich beschreibt und weitergehend als Planungshilfe zur Ausstattung der WohnrĂ€ume mit Tageslicht zu verstehen ist.

Ferner gilt nach den Vorgaben der DIN 5034-1dass nur ein Wohnraum einer Wohnung besonnt sein muss. Hierzu heißt es in der DIN 5034-1: “Eine Wohnung gilt als ausreichend besonnt, wenn in ihr mindestens ein Wohnraum ausreichend besonnt wird. Ein Raum gilt als besonnt, wenn Sonnenstrahlen bei einer Sonnenhöhe von mindestens 6 Grad in den Raum einfallen können. 
. Ein Wohnraum gilt als ausreichend besonnt, wenn seine Besonnungsdauer am 17. Januar mindestens 1 h betrĂ€gt.”

Stand:
11/11

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