Wohnflächenberechnung

Eine allgemein gültige und einheitlich anzuwendende oder gar gesetzliche vorgegebene Berechnungsgrundlage für Wohnflächen existiert nicht. Es ist nicht geklärt, wie die Wohnfläche allgemeingültig korrekt zu berechnen ist: Der Begriff der "Wohnfläche" ist auslegungsbedürftig.

Ein allgemeiner, völlig eindeutiger Sprachgebrauch für den Begriff hat sich nicht entwickelt. Eine verbindliche Regelung zur Berechnung der Flächen von preisfreiem Wohnraum fehlt (BGH AZ VIII ZR 295/03 und AZ VIII ZR 44/03, beide 24.03.2004). Dies ist die Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, wonach insbesondere auch die örtliche Verkehrssitte zu berücksichtigen ist. (z.B. OLG Celle, 14.01.1998 – 6 U 88/96 oder auch OLG Nürnberg, 27.07.2000 – 13 U 1118/00).

Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes BGH vom 24.03.2004 wird klargestellt, dass die Anwendung der Wohnflächenverordnung (WoFIV) vom 25.11.2003 auch für freien Wohnraum maßgebend und eine entsprechende stillschweigende Vereinbarung der Vertragsparteien im Zweifelsfall anzunehmen ist, wenn keine andere vertragliche Regelung vorliegt (so auch im BGH-Urteil vom 23.05.2007).

Im Streitfall ist daher die Klärung der Frage, wie die Vertragspartner den Begriff der "Wohnfläche" verstanden haben, entscheidend.


Stand:
06/14

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