Notüberläufe
Geregelt wird die Notwendigkeit von Notüberläufen übergreifend in der DIN EN 12056 T3:2001/01 „Schwerkraftentwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden“, Teil 3 „Dachentwässerung, Planung und Bemessung“, Punkt 7.4. Die Planung solcher Anlagen ist in der DIN 1986-100:2008-05 „Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke“, Teil 100 „Bestimmung in Verbindung mit DIN EN 752 und DIN EN 12056“ geregelt. Dort wird unter Punkt 5 „Grundlagen von Grundstücksentwässerungsanlagen“ (hierzu gehören auch die Schmutz- und Regenwasserbeseitigungsanlagen) unter dem Unterpunkt 5.1 „Allgemeines“ aufgeführt:
„Bauliche Anlagen sind so zu errichten, dass die Abwasserbeseitigung (die Schmutz- und Re-genwasserbeseitigung) jederzeit gesichert ist. Der Planer muss daher bei der Entwurfserstellung prüfen, unter welchen Voraussetzungen die Ableitung des Schmutz- und/oder Regenwassers sicher erfolgen kann, bzw. hat mit dem Bauherrn und den zuständigen Behörden zu klären, welche Maßnahmen zu treffen sind.“
Wie aus diesem Absatz eindeutig zu erkennen ist, ist die Festlegung der Notüberläufe sowie aller anderen Entwässerungssysteme eines Gebäudes Aufgabe des Planers und nicht die Aufgabe des ausführenden Unternehmens.
Wie die einzelnen Anlagen geplant werden müssen, wird in der vorgenannten Norm unter Punkt 5.3 „Regenentwässerungsanlagen“ geregelt.
Stand:
01/10