Sicherheitsverglasungen an bodentiefen Fenstern
Wenn Verglasungen bodentiefer Fenster keine absturzsichernden Eigenschaften oder sonstige Funktionen zu erfüllen haben, werden weder innen noch außen Sicherheitsverglasungen benötigt.
Die MBO stellt in ihrem §16 Anforderungen an die Verkehrssicherheit. In §37 werden die Kennzeichnung von Glasflächen, die bis zum Fußboden der allgemein zugänglichen Verkehrsflächen reichen, und weitere Schutzmaßnahmen gefordert, wenn die Beurteilung der Verkehrssicherheit dies nötig erscheinen lässt.
Die Hauptverkehrswege in Gebäuden müssen sicher sein. Demzufolge sind Verglasungen, die sich in der unmittelbaren Laufzone befinden, anders zu beurteilen als seitlich zu den Laufwegen angeordnete Fenster oder solche, die z. B. von der Möblierung verdeckt werden. Wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit von Glasbruch sehr gering ist, ist die Verkehrssicherheit gewährleistet. Dennoch kann ein Restrisiko nicht völlig ausgeschlossen werden.
Die rechtlichen Folgen eines etwaigen Schadenfalls sind nach diesseitigem Kenntnisstand nicht bekannt. Der Planer hat die Aufgabe, das Risiko so weit wie möglich zu reduzieren und das Ergebnis der Risikoanalyse günstigstenfalls gemeinsam mit dem Bauherren und den Käufern oder Mietern zu definieren und zu dokumentieren. Eine vollständige Reduzierung des Risikos kann mit dem Einsatz von bruchsicherem Glas erreicht werden.
Stand:
12/21