Prüfung von Rauchmeldern

Die Prüfung von Rauchmeldern hat nach der Norm DIN 14676-1:2018-15 zu erfolgen, dort heißt es:

6.2 Inspektion

6.2.1 Allgemeines

Rauchwarnmelder sind regelmäßig einer Inspektion zu unterziehen. Dabei sind die Herstellervorgaben sowie 6.2.2 zu beachten und mindestens die Inspektionszyklen nach 6.2.3 einzuhalten (in Abhängigkeit der Bauweise des Rauchwarnmelders).
Anmerkung Siehe Anhang F.

6.2.2 Grundsätzliche Anforderungen an die Inspektion
Eine Inspektion beinhaltet mindestens:


– Kontrolle der Energieversorgung;
– Kontrolle der Rauchsensorik;
– Kontrolle der Funktion des Warnsignals;
– Kontrolle, ob die Raucheindringöffnungen frei sind (z. B. Abdeckungen, Verschmutzung durch Flusen und Stäube);
– Kontrolle ob die Umgebung von 0,5 m um den Rauchwarnmelder frei von Hindernissen (z. B. Einrichtungsgegenstände) ist, die das Eindringen von Brandrauch in den Rauchwarnmelder behindern könnten
– Überwachung der vorgesehenen Betriebsdauer;
– Kontrolle auf Demontage;
– Kontrolle, ob eine funktionsrelevante Beschädigung des Rauchwarnmelders vorliegt.
Die aus der Inspektion gelieferte Information muss die Entscheidung, ob weitergehen-de Maßnahmen nötig sind, ermöglichen. Liegen keine Informationen zum Gerätestatus vor, so sind geeignete Maßnahmen einzuleiten.


Insbesondere zur Prüfung der Rauchsensorik und der Raucheintrittsöffnungen ist nur beschrieben, dass diese zu prüfen sind.

Es reicht daher im Allgemeinen erst einmal die Betätigung der Prüftaste.

Eine Prüfung mit einem separaten Prüfgerät mit Prüfspray ist nicht explizit vorgeschrieben und daher erst einmal auch nicht auszuführen.

Erst wenn die Rauchsensorik oder die Raucheintrittsöffnungen nicht mit einer einfachen Sichtkontrolle durchgeführt werden können, empfiehlt sich der Einsatz eines separaten Prüfgerätes.

Ggf. ist der Bedienungs-/Wartungs-Anleitung der einzelnen Hersteller der Rauchmelder noch mehr zu der durchzuführenden Prüfung zu entnehmen.

Stand:
03/21