Erdung von Kellertrennwänden aus Metall
Eine neue Forderung führt zu Irritationen bei den am Bau Beteiligten, sie lautet: „Metallische Trennwände im Keller sind mit dem Schutzerder zu verbinden.“
Bei dieser Forderung wird sich auf die Norm DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410):2018-10, Errichten von Niederspannungsanlagen - Teil 4-41: Schutzmaßnahmen - Schutz gegen elektrischen Schlag, berufen, wo es heißen soll, „… dass im Baukörper leitfähige Rohr- und Kanalsysteme (sowie gleichzusetzende großflächige metallische Konstruktionen, die unmittelbar im berührbaren Bereich installiert sind), mit einem Schutzpotentialausgleich zu verbinden sind.“
Im Kontext dazu werden folgende Szenarien konstruiert:
„Das einfache Risiko ist bereits gegeben, sofern der Mieter oder Eigentümer einer Wohnung, ein nicht sicheres Betriebsmittel über die Steckdose versorgt. Das einfache Risiko besteht darin, dass der Bewohner / Eigentümer ein schadhaftes oder nicht sicheres Betriebsmittel anschließt, bspw. einen Kühlschrank oder Gefriergerät. Dieses kann durch Platzierung mit metallischen Oberflächen in Berührung kommen und so Fremdspannung einleiten. Auch durch eine schadhafte Leitung mit Eurostecker verbunden, kann dazu führen, dass durch Einklemmen in der Tür hier Spannung in diese Konstruktion geleitet wird.
Somit besteht die Gefahr, dass die Gesamtkonstruktion unter Spannung gesetzt wird. Hinzu kommt, dass die metallischen Konstruktionen mit elektrischen Betriebsmitteln verschiedener Versorgungslinien belegt sind. Die fehlende Absicherung des einfachen Risikos ist als grob fahrlässig einzustufen.
Eine Fehlerstromschutzeinrichtung kann nicht auslösen, sofern keine Stromableitung aus den metallischen Elementen erfolgt. Dieses jedoch erfolgt nur, sicher wenn die metallischen Konstruktionen an einen Schutzpotentialausgleich angeschlossen sind.“
Was hat es nun damit auf sich? Welche Risiken bestehen wirklich? Wie ist mit dieser Forderung umzugehen?
Sachverhalt
Voranzustellen ist, dass zunächst grundsätzlich zwischen Gebäuden mit und Gebäuden ohne äußere Blitzschutzanlage zu unterscheiden ist.
Die folgenden Ausführungen gelten nur für Gebäude ohne äußere Blitzschutzanlage. Bei Gebäuden mit äußerer Blitzschutzanlage sind andere Normen zu beachten. Da müssen solche metallenen Konstruktionen an den Potentialausgleich angeschlossen werden.
Die Norm DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410):2018-10, Errichten von Niederspannungsanlagen - Teil 4-41: Schutzmaßnahmen - Schutz gegen elektrischen Schlag, beschreibt:
Abs. 411.3.1.2 Schutzpotentialausgleich
In jedem Gebäude müssen die eingeführten Metallteile, die geeignet sind, eine gefährliche Potentialdifferenz zu verursachen, und die nicht Bestandteil der Elektroinstallation sind, mit der Haupterdungsschiene durch Schutzpotentialausgleichsleiter verbunden werden. Beispiele für solche Metallteile sind:
- Rohrleitungen von Versorgungssystemen, die in Gebäude eingeführt sind, z. B. Gas-, Wasser-, Fernwärme-Systeme;
- fremde leitfähige Teile der Gebäudestruktur;
- berührbare Bewehrungen von Gebäudekonstruktionen aus Beton.
Wo solche leitfähigen Teile ihren Ausgangspunkt außerhalb des Gebäudes haben, müssen sie so nahe wie möglich an ihrer Eintrittsstelle innerhalb des Gebäudes miteinander verbunden werden.
ANMERKUNG Nach DVGW G 459-1:1998-07 darf das Isolierstück der Gas-Hausanschlussleitung nicht überbrückt werden. Der Anschluss des Schutzpotentialausgleichsleiters hat in Fließrichtung erst hinter dem Isolierstück zu erfolgen.
Metallrohre, die in das Gebäude eindringen, und einen isolierenden Abschnitt an ihrem Anfang haben, müssen nicht mit dem Schutzpotentialausgleich verbunden werden.
ANMERKUNG Abschnitt 542.4.1 aus DIN VDE 0100-540 (VDE 0100-540):2012-06 führt weitere erforderliche Verbindungen zur Haupterdungsschiene auf.
In diesem Normenauszug geht es um metallene Teile, die von außen in ein Gebäude eingeführt werden und die daher ein sgn. Erdpotential einführen. Diese müssen an den Potentialausgleich über die Haupterdungsschiene angeschlossen werden, sie müssen (umgangssprachlich) geerdet werden.
Im Gegensatz dazu werden die metallenen Trennwände jedoch nicht von außen in ein Gebäude eingeführt, sie führen kein Erdpotential in ein Gebäude ein, und sie sind auch keine leitfähigen Teile der Gebäudestruktur. Demzufolge ist für die Metalltrennwände kein Potentialausgleich über die Haupterdungsschiene bzw. eine Erdung erforderlich. Würde man der anfangs zitierten Forderung „Metallische Trennwände im Keller sind mit dem Schutzerder zu verbinden.“ folgen, dann müsste auch jedes im Keller aufgestellte metallene Regal oder jeder Wäscheständer „geerdet“ werden.
Der Bezug der o. g. Forderung auf die v. g. Norm und darauf,
„...dass im Baukörper leitfähige Rohr- und Kanalsysteme (sowie gleichzusetzende großflächige metallische Konstruktionen, die unmittelbar im berührbaren Bereich installiert sind), mit einem Schutzpotentialausgleich zu verbinden sind.“
ist somit falsch!
Die Trennwände können im Normalfall kein Potential, z. B. über ein defektes Gerät, wie einen Kühlschrank, annehmen. Der oben im Szenario genannte Kühlschrank ist über den Anschlussstecker geerdet und im Fehlerfall lösen die Sicherung oder der Fehlerstrom-Schutzschalter aus.
Wenn eine Leitung, egal ob diese nun einen Schutzleiter hat oder nicht, eingequetscht wird, dann kann es tatsächlich dazu kommen, dass eine gefährliche Spannung auf die metallenen Trennwände übertragen wird. Aber solche Fälle nicht bestimmungsgemäßer Nutzung werden normativ nicht betrachtet. Hier ist die Eigenverantwortung der Nutzer gefragt. Das Gleiche gilt z.B. auch bei einer Leitung, die unter einer metallenen Kellertür hindurchgeführt und dort eingequetscht wird. Daher werden auch solche Türen nicht geerdet.
Wegen der elektrischen Installationen (Schalter, Steckdosen, u. a.) auf den Metalltrennwänden ist keine Erdung erforderlich, weil die meisten dieser Betriebsmittel mit ihren Kunststoffgehäusen schutzisoliert sind. Von diesen Betriebsmitteln kann bei fachgerechter Montage keine Spannung auf die Trennwände übertragen werden. Und wenn ein nicht schutzisoliertes Gerät, z. B. eine metallene Leuchte auf die Trennwände montiert wird, dann muss die metallene Leuchte geerdet werden und damit ist dann zwangsläufig über die Befestigungsschrauben auch die Trennwand geerdet.
Fazit
Die o. g. Forderung ist eine subjektive Meinung und wurde normativ unzutreffend belegt.
Eine mit geringem Aufwand hergestellte „Erdung" der metallenen Trennwände oder anderer metallener Teile (Rohre, o. Ä.) ist prinzipiell nicht falsch. Es kann schön sein, wenn sie da ist, aber sie ist normativ nicht gefordert, wenn die metallenen Teile nicht von außen in ein Gebäude eingeführt werden und wenn das Gebäude keine äußere Blitzschutzanlage hat.
Da es zu diesem Thema verschiedentlich unterschiedliche Ansichten unter den Fachleuten gibt, sollte sich im Falle einer Diskussion auf die normative Forderung geeinigt werden.
Stand:
11/20