Belüftung von Kellerräumen

Für die Belüftung von Kellerräumen gibt es keine baurechtliche oder bautechnische Vorgabe. So enthält z. B. die Bauordnung NRW in der aktuell gültigen Fassung keine Regelung, nach der Abstellräume in Kellergeschossen einen Mindestluftwechsel aufweisen müssen.

Aus § 6 der aktuellen Energieeinsparverordnung (EnEV) kann dies ebenfalls nicht abgeleitet werden. Dort heißt es jedoch:

„(2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der zum Zweck der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist.“

Die Energieeinsparverordnung ist eine Verordnung über energieeinsparenden Wärmeschutz und energieeinsparender Anlagentechnik bei Gebäuden. Abstellräume im Kellergeschoss außerhalb der Wohnung, die nicht beheizt werden und somit nach EnEV nicht wärmegedämmt werden müssen, fallen nicht unter die Regelung der EnEV.

Die Norm DIN V 4108-6:2003-06 „Wärmeschutz und Energieeinsparung in Gebäuden – Teil 6: Berechnung des Jahresheizwärme- und des Jahresheizenergiebedarfs“ enthält ebenfalls keine Regelung zum Mindestluftwechsel in unbeheizten Abstellräumen im Keller.

Die für den Lüftungsbau zuständige Norm DIN 1946-6:2009-05 „Raumlufttechnik – Teil 6: Lüftung von Wohnungen – allgemeine Anforderungen, Anforderungen zur Bemessung, Ausführung und Kennzeichnung, Übergabe / Übernahme (Abnahme und Instandhaltung)“ enthält keine Regelungen, wie mit Kellerräumen zu verfahren ist. Allerdings fordert diese Norm ein Lüftungskonzept bei neu zu errichtenden Gebäuden für die Nutzungseinheit. Dabei kann auch das gesamte Gebäude als Nutzungseinheit betrachtet werden. Die Vorgaben beziehen sich allerdings ausschließlich auf Wohnungen oder ähnliche Nutzungseinheiten.

Das Beiblatt zur Norm DIN 1946-6 Beiblatt 5:2015-12 - Entwurf „Raumlufttechnik - Teil 6: Lüftung von Wohnungen - Allgemeine Anforderungen, Anforderungen zur Bemessung, Ausführung und Kennzeichnung, Übergabe/Übernahme (Abnahme) und Instandhaltung; Beiblatt 5: Kellerlüftung“ beschäftigt sich mit einer Kellerlüftung. Zwar ist dieses Blatt nach wie vor ein Entwurf zeigt aber dennoch, dass eine Notwendigkeit für einen Luftwechsel in Kellerräumen besteht.

Die Norm DIN 18017-3:2009-09 „Lüftung von Bädern und Toilettenräumen ohne Außenfenster – Teil 3: Lüftung mit Ventilatoren“, die auch als baurechtlich eingeführte Regelung zu verstehen ist, enthält ebenfalls keine Angaben zu fensterlosen Kellerräumen. Die dortigen Ansätze können nicht für fensterlose Kellerräume übernommen werden, da der Feuchteanfall in diesen Kellerräumen deutlich vom Feuchteanfall in benutzten Bädern abweicht.

Daraus ergibt sich, dass aus den gesetzlichen und normativen Regelungen keine Erfordernisse an einen Mindestluftwechsel (Möglichkeit der Belüftung) in nicht beheizten Abstellräumen außerhalb von Wohnungen hergeleitet werden können.

Es kann letztlich das Erfordernis eines Mindestluftwechsels in einem unbeheizten Abstellraum außerhalb der Wohnung nur von dem Kriterium des Üblichen und der allgemeinen Gebrauchstauglichkeit abgeleitet werden. Es ist fraglich, ob ein ungelüfteter Kellerraum tatsächlich für den angedachten Zweck (Lagerung von Gütern) gebrauchstauglich ist. Ein Waschkeller ohne jegliche Lüftungsmöglichkeiten kann als nicht dauerhaft nutzbar eingestuft werden.

Es entspricht weder mittlerer Art und Güte noch ist es als üblich zu erwarten, dass Räume ohne jegliche Belüftung hergestellt werden. Im Zuge unserer sich über Jahrzehnte erstreckenden Bausachverständigentätigkeit haben wir Kenntnis über eine Vielzahl von Schadensfällen (insbesondere von Schimmelschäden), die auf eine unterbemessene oder gar nicht gegebene Kellerbelüftung zurückzuführen sind. Es ist dringend zu empfehlen, unbelüftete Kellerräume mit einer Lüftungsvorrichtung zu versehen.

Stand:
12/18