Erforderliche Stellplatzbreite in Tiefgaragen von Wohnanlagen

Da es in den technischen Regelwerken und bauordnungsrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die Mindeststellplatzbreiten in Tiefgaragen von Wohnanlagen keine einheitlichen, mithin übereinstimmenden Festlegungen gibt, sieht es der Judikatur im Streitfall als zielführend an, die ausreichende Gebrauchstauglichkeit eines Stellplatzes in einer Tiefgarage mithilfe eines Befahrversuchs abklären zu lassen.

Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass in naher Zukunft bei der Beurteilung der Gebrauchstauglichkeit eines Stellplatzes mittels Befahrversuch nicht das hinsichtlich der Fahrzeugbreite nicht mehr zeitgemäße Bemessungsfahrzeug nach EAR 2005 mit einer Breite von 1,76 m, sondern das zum Zeitpunkt des Beweisantritts (heute) tatsächlich anzusetzende, breitere Bemessungsfahrzeug mit einer Breite von 1,84 m in Ansatz gebracht wird.

Es ist zu berücksichtigen, dass es keine klar umrissene Vorgehensweise für die Durchführung eines Befahrversuches gibt. Der Sachverständige, der den Befahrversuch durchführt, hat einen gewissen Spielraum bei der Beurteilung der Gebrauchstauglichkeit. Demnach wird es für die SBauVO NRW, die nur Mindestanforderungen gewährleisten, erwartungs-gemäß ungünstig ausfallen, da die Gebrauchstauglichkeit des Stellplatzes nach dem Kriterium einer mittleren Art und Güte abzuklären ist, die zusätzlich seitliche Sicherheitsabstände erwarten lässt.

Das erforderliche Mindestbreitenmaß für einen Stellplatz wird im Wesentlichen von zwei Funktionsvorgängen bestimmt:

a) das Ein- und Ausfahren in bzw. aus dem Stellplatz
b) das Ein- und Aussteigen in das Fahrzeug auf dem Stellplatz

Das wesentliche Kriterium für die Stellplatzbreite ist das Ein- und Aussteigen in das Fahr-zeug auf dem Stellplatz. Bei einem heute anzusetzenden Bemessungsfahrzeug mit einer Breite von 1,84 m und bei einem Türöffnungsmaß von etwa 0,65 m in der ersten Arretierungsstufe der Fahrzeugtüre im Türöffnungswinkel von 30° ergibt sich eine erforderliche Stellplatzbreite von mind. 2,49 m (aufgerundet 2,50 m).

Aus diesem Grund ist unter Würdigung der aktuellen Fahrzeugbreiten und mit Blick auf die Zukunft keine geringere Stellplatzbreite als mind. 2,50 m für einen Stellplatz (ohne seitliche Begrenzung) in einer Tiefgarage einer Wohnanlage zu empfehlen, um möglichen Einwendungen hinsichtlich der Gebrauchstauglichkeit eines Stellplatzes in Bezug auf die Stellplatz-breite hinreichend sicher entgegentreten zu können.

Auf der Längsseite einseitig bzw. zweiseitig begrenzte Stellplätze sind mit einer Breite von mind. 2,65 m und mind. 2,75 m entsprechend breiter vorzusehen, damit die Anforderungen nach EAR 05 Minimum erfüllt sind. Einseitig begrenzte Stellplätze am Ende der Fahrgasse sollten wie zweiseitig begrenzte Stellplätze eine Breite von mind. 2,75 m (besser 2,90 m) aufweisen, damit sie mit den max. anzusetzenden Korrekturzügen sicher angefahren wer-den können.

Die Beschaffenheit von Stellplätzen in Tiefgaragen, die sich unterhalb der Empfehlungen der EAR 05 bewegt und lediglich die gesetzlichen Vorgaben der SBauVO NRW einhält, erfüllt nach allgemeiner Auffassung nur die Mindestanforderungen, die an eine sehr knapp ausgelegte Gebrauchstauglichkeit zu stellen sind. Die Beschaffenheit eines Stellplatzes unterhalb der Empfehlungen der EAR 05, die nach Vernunftermessen eigentlich zu vermeiden ist, sollte auf den Einzelfall beschränkt mit der entsprechenden Deutlichkeit mit einem Erwerber unbedingt konkret vertraglich vereinbart werden.

Stand:
11/16