Pflasterung von Tiefgaragenböden (wieder) möglich
In der Sonderbauordnung (SBauVO) NRW heißt es unter § 126 „Wände, Pfeiler, Stützen und Decken von Garagen“, dort unter Absatz 6: „Fußböden müssen undurchlässig gegen Flüssigkeiten sein. Sie müssen über Bodeneinläufe verfügen.“
Daraus wurde lange Zeit geschlossen, dass dieses Schutzziel mit Pflaster nicht herzustellen sei.
Die genannte Anforderung gemäß Abs. 6 dient dem Schutz gegen das Eindringen wasser- und betongefährdender Flüssigkeiten (z. B. Treib- und Schmierstoffe) in den Boden bzw. in die Unterkonstruktion und ggf. in das Grundwasser. Die in der Verordnung geforderten Bodenabläufe dienen jedoch in erster Linie dazu, Regenwasser, ggf. auch auslaufende Kühlerflüssigkeiten, tauende Schnee- oder Eisreste unter den Wagenböden, die zu Lachenbildungen führen könnten, abzuführen, um somit Rutschgefahren für Personen und Fahrzeuge zu vermeiden.
Eine Anfrage der FIB am 6. Juli 2016 beim Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, Abteilung VI – Bauen – Referat VI.1 in Düsseldorf zur Beschaffenheit von Tiefgaragenböden führte zu folgender Antwort (Zitat):
„Aus meiner Sicht besteht hierfür kein Regelungsbedarf mehr, da dieses Schutzziel durch die allgemein anerkannten Regeln der Technik für Stahlbeton geregelt ist (Normen DIN EN 206:2014-07 Beton - Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität und DIN EN 1992:2011 Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken).
Das zweite Ziel der Vorschrift, die Vermeidung einer Rutschgefahr für Personen und Fahrzeuge durch Bodeneinläufe, kann auch auf andere Weise wie z. B. durch Verdunstungsrinnen erreicht werden.
In Bezug auf den Boden einer Tiefgarage aus Pflastersteinen kann ich Ihnen mitteilen, dass an die Fußbodenbeschaffenheit von Einstellplätzen in Garagen keine höheren Anforderungen gestellt werden sollen als an Stellplätze im Freien. Das heißt, dass z. B. ein Pflaster aus Vollverbundsteinen, das fachgerecht mit Sand verfugt und mechanisch verdichtet (abgerüttelt) ist, als undurchlässig betrachtet werden kann. Diesseits bestehen keine Bedenken, wenn die zuständige Bauaufsichtsbehörde § 126 Abs. 6 S. 1 SBauVO in dieser Weise auslegt.“
Daraus ergibt sich, dass in Tiefgaragen nur Decken (Parkebenen) für Flüssigkeiten undurchlässig sein müssen. Die untere Ebene kann wie ein normaler Parkplatz im Außenbereich gepflastert werden. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass an angrenzenden Stahlbetonbauteilen der notwendige Chloridschutz sicherzustellen ist.
Ferner wird aus schalltechnischer Sicht empfohlen, die Pflasterflächen nicht mit gefasten Steinen herzustellen. Die folgenden Vergleiche dienen der Erläuterung dieser Empfehlung:
bei Geschwindigkeiten ≥ 50 km/h
Asphalt: ± 0 dB (A) nicht geriffelt
nicht gefastes Pflaster: + 3 dB (A)
gefastes Pflaster + 6 dB (A)
bei Geschwindigkeiten < 50 km/h
Asphalt ± 0 dB (A)
Asphalt geriffelt + 1 dB (A)
nicht gefastes Pflaster + 2 dB (A)
gefastes Pflaster + 3 dB (A)
(Quelle zu den letzten Angaben: RLS 90)
Stand:
12/16