Pumpensümpfe für Waschmaschinen in Gebäuden

Eine nicht geruchsdichte Ausführung von Hebeanlagen in Pumpensümpfen für Waschmaschinen stellt einen Mangel dar. Beim Abwasser aus Waschmaschinen handelt es sich um sgn. Grauwasser; es handelt sich um belastetes Abwasser. Die mitgeführten Verunreinigungen können im Rahmen von chemischen und biologischen Prozessen zu Geruchsbelästigungen bzw. zum Entstehen von Faulgasen mit unzumutbarem und belästigendem Geruch führen. In § 16 der Landesbauordnung NRW von 2008 wird ausgeführt, dass bauliche Anlagen so zu errichten sind, dass unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. In der Norm DIN EN 12056-1:2001-01: „Schwerkraftentwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden - Teil 1: Allgemeine und Ausführungsanforderungen“, wird dazu unter Punkt „5.3 Hygiene“ Folgendes ausgeführt:

„Entwässerungsanlagen sind so zu planen und zu installieren, dass die Gesundheit und Sicherheit der Benutzer und der Personen, die sich im Gebäude aufhalten, nicht beeinträchtigt wird durch:

1. Undichtheit in der Anlage
2. Rückstau von Abwasser in Gebäuden
3. Austreten von Kanalgasen in das Gebäude
4. Verunreinigung der Trinkwasseranlage.“


Unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Planungsanforderungen, in der das Austreten von Kanalgasen innerhalb eines Gebäudes verhindert werden soll, ergibt sich bereits, dass Schmutzwasserhebeanlagen geruchsdicht auszuführen sind. Ferner wird auf Punkt 5.4.2 „Wasser- und Gasdichtheit“ der vorgenannten Norm verwiesen. Hier heißt es:

„Entwässerungsanlagen müssen gegenüber dem auftretenden Betriebsdrücken ausreichend wasser- und gasdicht sein. Aus Leitungsanlagen innerhalb von Gebäuden dürfen keine Gerüche und Kanalgase in das Gebäude austreten.“

Es ist zwar von Leitungsanlagen die Rede, allerdings trifft dieser allgemeine Planungsgrundsatz auch für Geruchsbelästigungen (z. B. Hebeanlagen) zu.

Aufgrund der angeführten Planungsgrundsätze muss eine Pumpenanlage oder Hebeanlage innerhalb von Gebäuden geruchsdicht ausgeführt werden.

Stand:
04/16