Erfordernis von FuĂźbodenheizungen in Fluren von Wohnungen

Manchmal stellt sich die Frage nach einem eigenständigen Heizkreis im Flur einer Wohnung.

Grundsätzlich gilt nach EnEV 2014 § 14 Folgendes: „Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen“, Absatz 2: „Heizungstechnische Anlagen mit Wasser als Wärmeträger müssen beim Einbau in Gebäude mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur ausgestattet werden; von dieser Pflicht ausgenommen sind Fußbodenheizungen in Räumen mit weniger als sechs Quadratmetern Nutzfläche.“

Diese Regelung gilt für alle Räume, die mit einem separaten Heizkreis beheizt werden. Beim Flur handelt es sich häufig nicht um einen Raum, der separat beheizt wird, sondern um einen innenliegenden Raum innerhalb einer Wohnung. Die Heizlast für Gebäude bzw. auch für einzelne Räume wird nach der Norm DIN EN 12831:2003-08: „Heizungsanlagen in Gebäuden – Verfahren zur Berechnung der Norm-Heizlast“ berechnet. Bei dieser Berechnung werden die Transmissions- und Lüftungswärmeverluste ermittelt. Ein innenliegender Raum (Flur), der nur an beheizte Räume angrenzt, weist keine oder nur sehr geringe Transmissions- und Lüftungswärmeverluste auf, sodass diese Räume in der Regel nicht separat beheizt werden (es erfolgt keine Auslegung einer Heizfläche, egal ob Heizkörper oder Flächenheizung). Sich eventuell ergebene Minderwerte werden über die angrenzenden Räume ausgeglichen.

Aus diesem Grund stellt sich fĂĽr den Flur kein Erfordernis fĂĽr einen separaten Heizkreis dar.

Hinzu kommt, dass durch einen Flur oft sämtliche Anschlussleitungen zu den einzelnen Heizkreisen (Räumen) verlaufen. Da diese einen gewissen Abstand zueinander aufweisen müssen, ist deren Anzahl begrenzt. Dieser Abstand ist notwendig um die maximal zulässige Oberflächentemperatur in der Aufenthaltszone zu gewährleisten. Weiter ist zu berücksichtigen, dass entsprechend der Norm DIN 1264-3:2009-11: „Raumflächenintegrierte Heiz- und Kühlsysteme mit Wasserdurchströmung – Teil 3: Auslegung“, Punkt 4.1.2.1 „Vorlaufrohre zu benachbarten Räumen“, die Wärmeabgabe von Versorgungsleitungen, durch die keine Versorgung der Räume stattfindet, durch die sie verlaufen, begrenzt werden muss.

Aus den vorgenannten Punkten folgt, dass eine separate Regelung der Raumtemperatur im Flur technisch nicht möglich und nicht gefordert ist.

Stand:
09/15