Beleuchtung von Privatwegen
Gemäß dem Straßen- und Wegegesetz des Landes NRW (StrWG NRW) vom 23. September 1995 § 3 fallen private Straßen- und Wegeabschnitte als Eigentümerstraßen und -wege unter „Sonstige öffentlichen Straßen“.
Für solche Eigentümerstraßen und -wege sieht das StrWG NRW keine generelle Beleuchtungspflicht vor. Die Beleuchtungspflicht für Eigentümerstraßen und -wege richtet sich vielmehr nach der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht des jeweiligen Eigentümers für sein Grundstück.
Hier kommt es jedoch auf die jeweiligen Umstände im Einzelfall an. Sind Gefahrenstellen in der Dunkelheit ausreichend erkennbar oder mit Warnzeichen hinreichend abgesichert? Als Beispiel sind hier z. B. Treppen oder plötzliche Hindernisse genannt. Handelt es sich bei der Eigentümerstraße oder -weg nur um eine kurze Stichstraße für ein einzelnes oder für einige wenige Grundstücke, so ist zu bezweifeln, dass eine Beleuchtungspflicht besteht, zumal wenn die angeschlossene Straße eine geringe Verkehrsbedeutung hat.
Fazit:
Wenn Eigentümerstraßen und -wege ebenerdig ohne nennenswerte Höhenveränderungen sind, keine Treppen- oder Rampen und keine sonstigen Hindernisse im Verlauf aufweisen und zudem eine geringe Verkehrsbedeutung haben, sind private Straßen und Weg auch unter Berücksichtigung der Verkehrssicherungspflicht nicht zwingend zu beleuchten.
Stand:
07/15