Glasbruch bei Fassadenplatten aus Einscheibensicherheitsglas
Im Gegensatz zu Verbundsicherheitsglas (VSG) weist Einscheibensicherheitsglas (ESG) keine Reststandsicherheit auf. Bei Beschädigungen zerfallen ESG-Scheiben in kleine Bruchstücke, deren zulässige Größen in Normen geregelt sind.
Diese Bruchstücke fallen aus den Rahmen, bei Fassadenplatten kann dieser Umstand problematisch sein. Dass Scheiben aus ESG etwa im Zusammenhang mit einer Vorschädigung oder anderen Ursachen spontan brechen können und in diesem Fall die Glasbruchstücke einzeln oder auch zusammenhängend (Schollen) herunterfallen, ist allgemein bekannt.
Wesentliche Ursachen für eine Beschädigung und einen daraus folgenden Glasbruch können u. a. sein:
• Konstruktive Mängel beim Einbau
• nicht erkannte Kantenbeschädigungen bei verbauten ESG-Scheiben
• Spontanbruch
• mechanische Beschädigungen, z. B. harte Stöße mit Werkzeugen
• mutwillige Beschädigungen
Spontanbruch kann auch aufgrund eingeschlossener Nickelsulfid-Kristalle erfolgen, die u. U. erst nach Jahren den Bruch verursachen. Um dem vorzubeugen wurde gemäß Bauregelliste A z.B. Teil 1 lfd. Nr. 11.13 und Anlage 11.11 das Produkt ESG-H (DELODUR®-H) definiert, bei dem durch eine spezielle Behandlung, Heißlagerungstest (Heat-Soak-Test) latent gefährdete Gläser aussortiert werden. Ein Restrisiko ist jedoch auch beim ESG-H vorhanden, vgl. Glashandbuch Flachglas Markenkreis.
Eine Ausführung von hinterlüfteten Fassadenplatten aus ESG-H ist grundsätzlich zulässig und geregelt. Die Glasindustrie weist ausdrücklich darauf hin, dass deren Produkte aus ESG etwa im Zusammenhang mit einer Vorschädigung oder anderen Ursachen, spontan brechen können.
Bei der Verwendung von ESG ist deshalb zu entscheiden, ob für den vorgesehenen Anwendungsfall diese Produkte grundsätzlich geeignet sind. Sollte der Anwender oder Planer im Einzelfall nicht die Risikobeurteilung vornehmen können oder wollen, wird empfohlen, Fassadenplatten aus Glas nur als Verbundsicherheitsglas zu verwenden. Um jedes Restrisiko auszuschließen wird empfohlen, über besonders gefährdeten / öffentlichen Bereichen gar keine ESG-Scheiben einzubauen. Von einer alternativen Folienbeklebung vorhandener ESG-Scheiben wird abgeraten.
Bei der Ausschreibung von Glasfassaden aus ESG sollte der Nachweis, ob ĂĽber die o. g. Tests gefordert werden.
Stand:
03/15