Anforderungen an die Verlegung von Stegleitungen

Stegleitungen (NYIF, NYIFY) müssen der Norm DIN VDE 0250-201 (VDE 0250-Teil
201) entsprechen und dürfen nur verwendet werden, wenn folgende
Anforderungen erfüllt sind:

a) Stegleitungen dürfen nur in trockenen Räumen und nur in oder unter
Putz verlegt werden. Sie müssen in ihrem ganzen Verlauf mit mind. 10 mm dickem Putz
bedeckt sein.

b) Werden Stegleitungen in Hohlräumen von Decken oder Wänden, die aus
Beton, Stein oder ähnlichen nicht brennbaren Baustoffen bestehen,
verlegt, ist die Abdeckung mit Putz nach a) nicht gefordert.

c) Stegleitungen dürfen auch bei Putzabdeckung nicht auf brennbaren
Baustoffen (siehe Norm DIN 4102-1), z. B. Holz, verlegt werden.

d) Stegleitungen dürfen nicht gebündelt werden. Eine Zusammenfassung
von Stegleitungen an Einführungsstellen für elektrische
Betriebsmittel, z. B. Verteiler, sind davon ausgenommen.

e) Stegleitungen dürfen nur mit solchen Mitteln und Verfahren
befestigt werden, die eine Formänderung oder Beschädigung der
Isolierungen ausschließen.

f) Stegleitungen dürfen nicht unter Gipskartonplatten verlegt werden,
es sei denn, diese Platten werden ausschließlich mit Gipspflaster
befestigt.

g) Stegleitungen dürfen nicht unmittelbar auf oder unter Drahtgeweben,
Streckmetallen oder dergleichen verlegt werden.

h) Verbindungen von Stegleitungen dürfen nur in Installationsdosen
nach der Norm DIN VDE 0606-1 (VDE 0606 Teil 1) aus Isolierstoff vorgenommen
werden.


Die Verwendung von Stegleitungen (NYIF) ist nach der Norm DIN VDE 0100-520, Abschnitt 521.7.2.3 in trockenen Räumen zulässig. Die Leitung muss vollständig im oder unter Putz verlegt sein. Stegleitungen dürfen nicht auf brennbaren Materialien, wie z. B. Holzbalken, verlegt werden. Die Bündelung von Stegleitungen ist nicht zulässig und die Befestigung hat mit entsprechend geeigneten Mitteln wie Gipspflaster, Klebern oder Nägeln mit Isolierstoffunterlegscheibe zu erfolgen. Die Installation auf Drahtgeweben oder Streckmetallen ist verboten. Die Verlegung unter Gipskartonplatten ist nur zulässig, wenn die Befestigung der Platten nicht mit Schrauben sondern mit Gipspflaster ausgeführt wird.

In Räumen mit Dusch- oder Badewanne ist nach der Norm DIN VDE 0100-701, Abschnitt 701.512.3 eine Verlegung von Stegleitungen in Wänden, Decken oder Schrägen nicht mehr zulässig.


Stand:
03/15