Schallschutz in Altgebäuden
Beschwerden über gegenseitige Lärmstörungen von Bewohnern in Altgebäuden sind keine Seltenheit. Zum Zeitpunkt der Errichtung solche alten Gebäude (vor den dreißiger Jahren des 20. Jahrhunderts) existierten keine Anforderungen an den baulichen Schallschutz (Luft- und Trittschalldämmung von Wohnungstrenndecken).
Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung und nach einhelliger Rechtsauffassung schuldet der Vermieter einer nicht instandgesetzten Altbauwohnung hinsichtlich des Schallschutzes, keine Schalldämmung gemäß dem zum Zeitpunkt des Mietsvertragsabschlusses geltenden Standard.
Vielmehr ist bei der Beantwortung der Frage, ob es sich bei dem von den Mietern bemängelten Schallschutz um einen Mangel der Mietsache handelt, danach zu fragen, ob der gegebene Schallschutz bei der Errichtung des Gebäudes den geltenden technischen Normen bzw. eventuell geltenden DIN-Vorschriften entspricht.
Weiterhin entspricht es einhelliger Rechtsauffassung, dass der Vermieter einer nicht instandgesetzten Altbau-Wohnung – wenn die Wohnung nicht als modernisiert oder instandgesetzt angeboten wurde – nicht verpflichtet ist, im Altbaubestand Nachbesserungen vorzunehmen.
Auch aufgrund der heute gültigen Anforderungen (DIN 4109 – Schallschutz im Hochbau, Ausgabe 1989) kann nicht erwartet werden, dass Geräusche von außen oder aus benachbarten Räumen nicht mehr wahrgenommen werden.
Danach ergibt sich die Notwendigkeit gegenseitiger Rücksichtnahme durch Vermeidung unnötigen Lärms.
Stand:
11/14