Risse in elastischen Versiegelungen von Boden-/Wand-Anschlussfugen

Bei Böden mit Fliesen- oder Steinbelägen kommt es häufig zu Rissen in den Versiegelungen von Boden-/Wand-Anschlussfugen. Dies wird von Nutzern beanstandet, Nachbesserungen werden verlangt.

Das ReiĂźen der Fugenversiegelungen ist das Ergebnis von Deformationen der Estrichboden-platten. Dieser Prozess kann sich bis zu fĂĽnf Jahren hinziehen. Besonders betroffen sind Zementestriche. Zementestrich kann u. U. beim Verlegen von Fliesen oder von Natursteinplatten leicht geschĂĽsselt sein.

Das heißt, dass die Eck- und Randbereiche der Estrichplatten etwas nach oben gewölbt sind. Dies geschieht als Folge der schnelleren Abtrocknung der oberen Estrichschicht. Dieses Phänomen kennt man auch von Brot- und Käsescheiben, die längere Zeit „draußen“ lagen.

Durch das Aufbringen des Fliesenbelags entsteht eine Zweischichtenplatte, deren untere Schicht (der Zementestrich) im Zuge der Aushärtung schwindet. Die obere Schicht (der Fliesenbelag) aus Keramik oder Naturstein unterliegt keiner Längenänderung. Die Folge ist in der Tendenz eine leichte Aufwölbung der Platte. Die Aufschüsselung bildet sich zurück und kehrt sich um. Den aufwölbenden Spannungen steht das Eigengewicht der Bodenplatte entgegen.

Bei Estrichen, die mit „weichen“ Materialien, wie Teppiche, Parkett, PVC, Linoleum, usw. versehen werden, stellen sich diese Wölbungen nicht ein.

In diesem Zusammenhang ist auf die Zusammendrückbarkeit der Trittschallplatten zu verweisen. Die zulässige Zusammendrückbarkeit von Trittschalldämmung beträgt normalerweise etwa 10 %. Beispiel: Eine übliche Trittschalldämmung hat die Bezeichnung PST 33/30. Dies bedeutet, dass es sich hierbei um das Material Polystyrol (PS) handelt, welches vorgewalkt ist. Dadurch ist es in der Lage, Trittschall (T) besser zu kompensieren. Bei dem Zahlenpaar steht die erste Ziffer für die Lieferdicke (33 mm) und die zweite Zahl für die Dicke, die sich im eingebauten Zustand nach geraumer Zeit unter üblicher Belastung einstellt (30 mm).

Da der aufwölbenden Tendenz das Eigengewicht der Estrichplatte entgegen wirkt, senken sich zunächst nur die Ränder, besonders aber die Ecken der Estrichplatten ab, weil diese sich in den weichen Dämmstoff eindrücken. Die Boden-/Wand-Anschlussfugen weiten sich dadurch auf.

Die Versiegelungen dieser Fugen werden üblicherweise unmittelbar nach der Fliesenverlegung eingebracht. Sie unterliegen damit einer erheblichen Zugbeanspruchung. Handwerksgerecht ist es, wenn beim Verlegen der Fliesen diese Boden-/Wand-Anschlussfugen eine Mindestbreite von 3-5 mm aufweisen. Das Dehnvermögen gebräuchlicher Versiegelungsstoffe ist begrenzt. Je nach Material beträgt es nur etwa 20 bis 25 %.

Bei einer 3 mm-Fuge bedeutet dies, dass der Abriss eintritt, wenn sich die Fuge um 0,6 mm bis 0,75 mm öffnet – ein Maß, das natürlich in den meisten Fällen weit überschritten wird.

In der allgemeinen Baupraxis lassen sich die Deformationen gefliester oder mit Stein belegten Bodenplatten kaum vermeiden.

Um die Deformationen geringer zu halten, müsste die Fliesenverlegung zu einem viel späteren Zeitpunkt erfolgen als allgemein üblich, d. h. etwa 3 bis 4 Monate nach Fertigstellung des Estrichs. Bei den einzuhaltenden Bauzeiten ist das völlig praxisfern.

Die Abrisse in den Versiegelungen stellen sich also fast immer ein, ob man es will oder nicht.

Häufig wird versucht, den Erwerbern oder Bauherrn zu erklären, es handele sich um Wartungsfugen, die im Zuge der Bauwerkserhaltung zu reparieren seien.

In diese Richtung zielt auch ein entsprechendes Merkblatt mit dem Titel „Bewegungsfugen in Bekleidungen und Belägen aus Fliesen und Platten“ vom Fachverband des Deutschen Fliesengewerbes im Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB).

Darin heiĂźt es:

„Mit elastischen Füllstoffen geschlossene Fugen unterliegen chemischen und / oder physikalischen Einflüssen nach DIN 54460 Abschnitt 2 und können reißen. Die unvermeidlichen Verformungen der schwimmenden Konstruktion überschreiten in der Regel die Elastizität der Fugenfüllstoffe. Sie unterliegen soweit nicht der Gewährleistung. Eine Erneuerung der Fugenfüllstoffe ist ggf. vorzunehmen, um Folgeschäden zu vermeiden.“

Dieser Passus ist als ein Versuch zu werten, die Verantwortlichkeit für die Fugenabrisse den Nutzern (Laien) anzulasten. In der Regel sind diese damit völlig überfordert. Denn das einzige was sie bei den „Wartungsfugen“ machen können ist darauf zu warten, dass sich die Abrisse einstellen.

Es gibt auch Vorschläge, die Versiegelungen etwa nach einem Jahr vorzunehmen. Letzteres ist jedoch kaum vermittelbar, da die Erwerber / Bauherrn bis dahin einen unfertigen Zustand akzeptieren müssten und weil oft die Möblierung eine nachträgliche Versiegelung gar nicht zulässt.

Prinzipiell haben Erwerber / Bauherrn Anspruch auf eine mangelfreie Werkleistung. Zu dem vollständigen Werk gehören auch Versiegelungsfugen, die zumindest über den vereinbarten Garantiezeitraum die ihnen zugesicherten Eigenschaften der Gebrauchstauglichkeit aus optischer und technischer Hinsicht aufweisen müssen.

Es kann u. E. nicht angehen, Erwerbern / Bauherrn – die in der Regel Laien auf dem Gebiet der „Versiegelungstechnik“ sind – die Verantwortung für diese so genannten „Wartungsfugen“ zuzuschieben.

Immer wieder entstehen wegen dieser Fugenabrisse Unstimmigkeiten zwischen den am Bau Beteiligten und den Erwerbern / Bauherrn. Auf beiden Seiten herrscht oft Ratlosigkeit, wie mit dieser Sache umzugehen sei. Die Erwartungshaltung der Kunden wird allzu oft durch nicht vorhandene Mängelbeseitigungsbereitschaft auf der ausführenden Seite enttäuscht. Das nachträgliche Erklären entsprechender technischer Zusammenhänge findet allgemein wenig Akzeptanz bei den Kunden.

Völlig anders ist es, wenn die Kundschaft im Vorfeld der eigentlichen Bauausführung – also bereits schon bei Vertragsabschluss – auf dieses Phänomen hingewiesen wird. Hat man dies aber versäumt, lässt sich dieses Problem nachträglich nur durch besseren Service lösen. Für einen Unternehmer sollte es dann eine Selbstverständlichkeit sein, die aufgerissenen Fugen nach angemessener Zeit nachzuversiegeln.

Wenn man als Unternehmer beabsichtigt, das Problem nicht auf die Kundschaft abzuwälzen, sondern für die Fugenabrisse innerhalb der Gewährleistungsfrist generell einzustehen, dann sollte zur Kostendeckung dieser Reparaturleistung eine entsprechende Position in die Ausschreibungsunterlagen mit aufgenommen werden.