-NEU- Ausführung von Verglasungen bodentiefer Fenster und Fenstertüren – Einsatz von Sicherheitsverglasungen

Fensterverglasungen fallen in den Geltungsbereich der baurechtlich eingeführten Normenreihe der Norm DIN 18008 „Glas im Bauwesen - Bemessungs- und Konstruktionsregeln“. Für die Beurteilung der Verglasungen bodentiefer Fenster sind folgende Teile der Normenreihe relevant:

- Norm DIN 18008-1:2020-05 „Glas im Bauwesen - Bemessungs- und Konstruktionsregeln - Teil 1: Begriffe und allgemeine Grundlagen“

- Norm DIN 18008-2:2020-05 „Glas im Bauwesen - Bemessungs- und Konstruktionsregeln - Teil 2: Linienförmig gelagerte Verglasungen“

- Norm DIN 18008-4:2013-07 „Glas im Bauwesen - Bemessungs- und Konstruktionsregeln - Teil 4: Zusatzanforderungen an absturzsichernde Verglasungen“

Mit der Neuveröffentlichung der Teile 1 und 2 im Mai 2020 wurde der Punkt 5 „Sicherheitskonzept“ des Teils 1 der Norm neu definiert. Er lautet derzeit:

Norm DIN 18008-1, 5.1.4 „Werden auf Grund gesetzlicher Forderungen zur Verkehrssicherheit Schutzmaßnahmen für Verglasungen erforderlich, kann dies beispielsweise durch Beschränkung der Zugänglichkeit oder Verwendung von Gläsern mit sicherem Bruchverhalten erfüllt werden.

Die zitierten gesetzlichen Forderungen nehmen Bezug auf den §37 Abs. 2 der Musterbauordnung (MBO) bzw. die entsprechende Umsetzung im Landesrecht. Die Musterbauordnung (MBO) beschreibt in § 37 (2):

Fenster, Türen, sonstige Öffnungen … Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen herabreichen, sind so zu kennzeichnen, dass sie leicht erkannt werden können. Weitere Schutzmaßnahmen sind für größere Glasflächen vorzusehen, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert.

„Allgemein zugänglich“
wiederum ist so zu verstehen, dass ein so bezeichneter Bereich für die gesamte Öffentlichkeit zugänglich ist. Dieser Begriff findet sich nicht nur im Glasbereich, sondern auch in den Regelungen für barrierefreie Null-Schwellen oder beim Bau von öffentlichen Toilettenanlagen und ist daher unmissverständlich. Die hier genannten Empfehlungen ersetzen keine vergleichbaren Regelungen, zum Beispiel aus der ArbStättV und den DGUV-Schriften.

Daraus ergibt sich, dass nicht grundsätzlich der Einsatz von Gläsern mit sicherem Bruchverhalten für bodentiefe Fenstern und Türen im privaten Wohnbereich gefordert wird. Eine Beurteilung nach Norm DIN 18008-1, Ziff. 5.1.4 muss hier auf Grundlage der Eintrittswahrscheinlichkeit von Glasbruch erfolgen. Diese ist beispielsweise gegeben bei:

- Verglasungen in Laufrichtung von Laufwegen
- das geöffnete Element (Flügel) ragt in einen Laufweg
- verglaste Türen deren untere 1.500 mm zu mehr als 30 % aus Glas bestehen und bei denen mindestens eine der Glasscheiben größer als 0,2 m²
- Ganzglastüren
- Glastrennwände
- auf der Außenseite von Verglasungen in Zugangs- und Eingangsbereichen

In diesen Fällen muss die Verkehrssicherheit eingehender beurteilt werden. Wenn sie nicht ausreichend erscheint, sind weitere Schutzmaßnahmen zu ergreifen z. B.:

- Schutz der Verglasungen mittels vorgesetzter Holme, Fensterbänke, Heizkörper
- Einsatz optisch gut wahrnehmbarer Verglasungen (satiniert, bedruckt, Ornamentglas)
- Schutz der Verglasungen mittels Stufen oder Mobiliar vor den Fenstern

Wenn auch diese keine ausreichende Verkehrssicherheit gewährleisten können, sollten Verglasungen mit sicherem Bruchverhalten eingebaut werden. In einem Mehrfamilienhaus sollten daher mit der baurechtlichen Einführung der Norm DIN 18008 – zusätzlich zu den absturzsichernden Scheiben – alle Scheiben, die der Allgemeinheit zugänglich sind, mit Sicherheitsglas ausgestattet werden.

Dies wären zum Beispiel:

- Verglasungen in Hauseingangstüren, beidseitig
- Verglasungen in Wohnungseingangstüren auf der Außenseite
- bodentiefe Scheiben in Treppenhäusern (auch bei nicht absturzsichernden Verglasungen)

Stand:
02/24