Berechnung der Wohnfläche im Kellergeschoss

Für die Berechnung der Wohnfläche im freien Wohnungsbau gibt es keine zwingend vorgegebene Berechnungsmethode. Es ist allerdings auch für den freien Wohnungsmarkt allgemein gebräuchlich, die Berechnungsmethode nach der Wohnflächenverordnung WoFIV 2004 anzuwenden, die für öffentlich geförderten Wohnraum gilt.

Hiernach kann z. B. der Flur im KG eines Atriumhauses und eines Stadthauses unmittelbar vor der Treppe ins EG, der offen mit dem Erdgeschoss korrespondiert und wie der übrige Wohnraum beheizt und ausgebaut ist, in seriöser Betrachtung der Sache der Wohnfläche zugerechnet werden. Dies ergibt sich aus der Definition der Wohnfläche nach § 2 der WoFIV 2004, wonach Flure innerhalb von Wohnungen nicht ausdrücklich als Wohnfläche ausgeschlossen sind, und im Sinne dieser Wohnflächendefinition Grundflächen von Räumen, die ausschließlich zu einer Wohnung gehören und wie Wohnräume ausgebaut sind, als berechenbare Wohnfläche anzusehen sind.

Die Einschätzung wird auch dem Umstand gerecht, dass der zusätzliche Zugang ins Gebäude aus der Tiefgarage mit zusätzlichem, ausgebautem Grundflächenbedarf für die Erschließung innerhalb der Wohneinheit verbunden ist.

Es ist darauf hinzuweisen, dass bei der Ausweisung der Wohnfläche die Benennung der Berechnungsmethode zusätzliche Sicherheit gibt, um Missverständnissen entgegenzuwirken.

Stand:
03/12