Gebäude geringer Höhe
Bei Gebäuden geringer Höhe darf der Fertigfußboden des obersten bewohnten Geschosses nicht mehr als 7 m über der angrenzenden Geländeoberfläche liegen.
Gebäude geringer HöheBei Gebäuden geringer Höhe darf der Fertigfußboden des obersten bewohnten Geschosses nicht mehr als 7 m über der angrenzenden Geländeoberfläche liegen. |
---|