Entwässerung von Tiefgaragen
Bezüglich der Entwässerung von Tiefgaragen gilt in Nordrhein-Westfalen die Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten, Dezember 2016 Teil 5 Garagen.
Die allgemein bekannte und "uralte" Garagenverordnung (GarVO) gibt es seit dem Jahr 2009 in NRW nicht mehr und ist außer Kraft gesetzt worden. Sie wurde in die Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (SBauVO, NW) integriert. Somit gibt es seit 2009 auch keine Notwendigkeit für Entwässerung im Bereich der Tiefgaragen mehr. Dies ist u. A. auch dadurch bedingt, dass erhebliche Kosten für die Garagen entstehen, da hier Benzin- und Ölabscheider hätten gebaut werden müssen, für den Fall, dass Beschädigungen bei Fahrzeugen auftreten.
Bei privaten Garagen hat es sich in den letzten 15 Jahren herauskristallisiert, dass hier Verdunstungsflächen (z. B. als Rinnen) gebaut werden, da diese vollkommen ausreichend sind, um die Nutzung der Tiefgarage mit einer geringen Wasserpfützentiefe herzustellen.
Hierbei wird berücksichtigt, dass es im Schnitt einen Wechsel pro Fahrzeug pro Tag gibt. Eine Entwässerung von privaten Tiefgaragen entspricht nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere bezüglich des erhöhten Aufwandes, der als Folgekosten für die Nutzer / Eigentümer entsteht.
Der Planer ist gegenüber dem Bauherrn verpflichtet, kostengünstig zu planen. Hierzu gehört auch die Berücksichtigung der Folgekosten, die entstehen und die Bauherr tragen muss.
Stand:
02/23